Operation Manual

65Lizenzvertrag
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Fehlerbehebung oder sonstige technische
Unterstützung durch Siemens, eine ihrer
Konzerngesellschaften oder Lizenzgeber.
Siemens bzw. ihren Lizenzgebern steht es
frei, Anregungen, Bemerkungen oder Kom-
mentare von Ihnen in Bezug auf die Lizen-
zierte Software unbeschränkt zu nutzen,
insbesondere für die Herstellung, Vermark-
tung, den Service der Lizenzierten Software
oder anderer Produkte.
11. EXPORTKONTROLLVORSCHRIF-
TEN. Die Lizenzierte Software einschließlich
technischer Daten unterliegt den Exportkon-
trollvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland, der Europäischen Union (EU),
der USA und gegebenenfalls denen weiterer
Länder.
Sie verpflichten sich, alle anwendbaren Im-
port- und Exportvorschriften einzuhalten,
insbesondere verpflichten Sie sich, soweit
Exportkontrollvorschriften dies erfordern,
keine Lizenzierte Software oder Teile davon
zu exportieren oder zu re-exportieren, weder
nach Cuba, Iran, Irak, Libyen, Nord Korea,
Sudan oder Syrien noch in andere Länder
(einschließlich der Überlassung an Einwoh-
ner oder Staatsbürger), bei denen staatliche
Behörden den Export von Produkten, Soft-
ware und Dienstleistungen Beschränkungen
oder Verboten unterworfen haben.
12. ANWENDBARES RECHT. Es gilt deut-
sches Recht unter Ausschluss jeglichen Kol-
lisionsrechts. Der Gerichtsstand ist
München, sofern Sie ein Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuchs sind. 13.VER-
SCHIEDENES. Dieser Lizenzvertrag ersetzt
alle vorherigen Vereinbarungen zwischen
Ihnen und Siemens hinsichtlich der Lizen-
zierten Software. Die Bestimmungen dieses
Lizenzvertrages gehen etwaigen widerspre-
chenden Bedingungen vor. Es besteht aber
die Möglichkeit, dass noch zusätzliche Be-
dingungen ergänzend vereinbart werden.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages
ganz oder teilweise unwirksam oder nicht
durchführbar sein oder werden, so wird die
Gültigkeit oder übrigen Bestimmungen hier-
durch nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls
der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführ-
baren Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Regelungslücke soll eine Regelung gelten,
die, soweit rechtlich möglich, dem am näch-
sten kommt, was die Vertragsschließenden
gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck des Vertrages gewollt haben würden,
sofern sie bei Vertragsabschluss den Punkt
bedacht hätten.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dieser Lizenzvertrag findet auch
auf die Rechtsnachfolger der Parteien, z. B.
Erben, Anwendung. Soweit eine Partei die-
ses Lizenzvertrages bei einem Vertrags-
bruch der Gegenseite von ihr zustehenden
Rechten keinen Gebrauch macht, ist dies
nicht als Anerkennung der Rechtmäßigkeit
der Handlungen der anderen Partei zu inter-
pretieren. Unbeschadet der Regelungen
dieses Lizenzvertrages bleibt es Siemens,
ihren Konzerngesellschaften oder Lizenzge-
bern vorbehalten, ihre gesetzmäßigen An-
sprüche, insbesondere aus dem jeweiligen
Urheberrecht oder Markenrecht, geltend zu
machen.