User's Manual

Table Of Contents
Page 108 IQ Radar 300 PL-611
Appendix
V
BZT Approval German Original Text
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und PostRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Fernmeldewesen
FernmeldewesenFernmeldewesen
Fernmeldewesen
Vfg 39/1998
Vfg 39/1998Vfg 39/1998
Vfg 39/1998
Allgemeinzuteilung Nr. 826 für die Benutzung durch die Allgemeinheit unter Verwendung von Sende- und
Allgemeinzuteilung Nr. 826 für die Benutzung durch die Allgemeinheit unter Verwendung von Sende- undAllgemeinzuteilung Nr. 826 für die Benutzung durch die Allgemeinheit unter Verwendung von Sende- und
Allgemeinzuteilung Nr. 826 für die Benutzung durch die Allgemeinheit unter Verwendung von Sende- und
Empfangsfunkanlange der Firma MILLTRONICS LIMITED, Worcester, England.
Empfangsfunkanlange der Firma MILLTRONICS LIMITED, Worcester, England.Empfangsfunkanlange der Firma MILLTRONICS LIMITED, Worcester, England.
Empfangsfunkanlange der Firma MILLTRONICS LIMITED, Worcester, England.
1. Hiermit wird auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBI. I S. 1120)
die Frequenz 5,8 GHz
Frequenz 5,8 GHzFrequenz 5,8 GHz
Frequenz 5,8 GHz als Allgemeinzuteilung für die Benutzung durch die Allgemeinheit unter Verwendung von
Sende- und Empfangsfunkanlagen der Vertriebsfirma MILLTRONICS LIMITED, Worcester, England
Vertriebsfirma MILLTRONICS LIMITED, Worcester, EnglandVertriebsfirma MILLTRONICS LIMITED, Worcester, England
Vertriebsfirma MILLTRONICS LIMITED, Worcester, England, mit der
Typenbezeichnung IQ Radar
IQ RadarIQ Radar
IQ Radar zugeteilt, Diese Funkanlagen dienen der Füllstandsmessung in Anlagen der
Füllstandsmessung in Anlagen derFüllstandsmessung in Anlagen der
Füllstandsmessung in Anlagen der
chemischen Industrie
chemischen Industriechemischen Industrie
chemischen Industrie mit einer Strahlungsleistung von maximal 30 uW und einer belegten Bandbreite von bis zu
1,3 GHz. Diese Allgemeinzuteilung schließt weitere Zuteilungen der gleichen Frequenz zu ähnlichen oder gleichen
Zwecken unter Verwendung anderer Geräte nicht aus.
2. Die Funkanlagen sind wie folgt zu kennzeichnen: Bundesadler
BundesadlerBundesadler
Bundesadler, Zulassungsnummer BZT G750826K
BZT G750826KBZT G750826K
BZT G750826K, sowie der
Name der Vertriebsfirma MILLTRONICS LIMITED, Worcester, England und der Typenbezeichnung
IQ Radar
.
3. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen sowie andere Funkanlagen nicht
gestört werden.
4. Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht für die Benutzer solcher Funkanlagen keinerlei Schutz vor
frequenzmäßigen Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich.
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer unter dieser Allgemeinzeteilung in den
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer unter dieser Allgemeinzeteilung in denZusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer unter dieser Allgemeinzeteilung in den
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer unter dieser Allgemeinzeteilung in den
Verkehr gebrachten Funkanlage
Verkehr gebrachten FunkanlageVerkehr gebrachten Funkanlage
Verkehr gebrachten Funkanlage
1. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung und keiner Konformitätsbewertung im Sinne des § 61 TKG im
einzelnen, wenn die für diese Frequenznutzung und diesen Verwendungszweck in Verkehr gebrachten
Funkanlagen mit dem bei einem akkreditierten Prüflabor technisch geprüften Baumuster elektrisch und
mechanisch übereinstimmen und wie unter Ziffer 2 der o. a. Bestimmungen beschrieben, gekennzeichnet sind.
2.
2.2.
2. Die Kennzeichnung ist am Gehäuse der Funkanlagen, entweder auf einem Typenschild oder an örtllich
zusammenhängender Stelle, wenn die Form einer Prägung oder Gravur gewählt wird, an gut sichtbarer Stelle
anzubringen. Die Kennzeichnung muß dauerhaft und abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem Gehäuse
Die Kennzeichnung muß dauerhaft und abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem GehäuseDie Kennzeichnung muß dauerhaft und abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem Gehäuse
Die Kennzeichnung muß dauerhaft und abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem Gehäuse
verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß von außen jederzeit sichtbar sein.
verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß von außen jederzeit sichtbar sein.verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß von außen jederzeit sichtbar sein.
verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß von außen jederzeit sichtbar sein.
3. Die Vertriebsfirma dieser Funkanlagen ist verpflichtet, jedem unter dem o. g. Zulassungszeichen in den Verkehr zu
bringenden Funkgerät einen vollständigen Nachdruck dieser Allgemeinzuteilung beizufügen.
4. Auf Grund dieser allgemeinen Frequenzzuteilung düfen diese Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsanlagen
zusammengeschaltet werden, soweit dafür ein Bedarf besteht und die jeweiligen technischen und
telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Sofern die Telekommunikationsanlangen, mit denen diese Funkanlagen zusammenschaltet werden sollen, mit
öffentlichen Telekommunikationszetzen verbunden sind, bedarf diese Zusammenschaltung der vorherigen
schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP). Entspreschende
Auskünfte erteilen die zuständigen Außenstellen der Reg TP.
5. Die obengenannten Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch
eine CE-Kennzeichnung tragen.
6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern noch die
elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand.
Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.
7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikationsrechtliche Aspekte der Frequenznutzung.
Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, und Rechte Dritter, insbesondere ggf. zusätzliche
erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z. B. baurechtlicher oder privatrechtlicher Art bleiben unberührt.
Amtsblatt 7/98