Datasheet

1. Anwendungsbereich der Zusatzbedingungen
1.1 Diese Zusatzbedingungen für die Überlassung von Standard-Software als Teil
von Lieferungen (im Folgenden: „Zusatzbedingungen“) ergänzen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Reparatur der
Sennheiser Vertrieb und Service GmbH & Co. KG.
1.2 Diese Zusatzbedingungen finden ausschließlich Anwendung auf die dauer-
hafte oder zeitlich befristete – Überlassung von Standard-Software durch
SENNHEISER, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der
zugehörigen Hardware zur Nutzung überlassen wird (im Folgenden:
„Software“), sowie auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung
oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat. Im Übrigen gelten für
die Hardware ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Mit diesen Zusatzbedingungen übernimmt SENNHEISER keine Verpflichtung
zur Erbringung von Software-Service-Leistungen. Diese bedürfen einer geson-
derten Vereinbarung.
2. Vertragsgegenstand und Dokumentation
2.1 Die Software wird ausschließlich im Objektcode geliefert, also in maschinenles-
barer Form; eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.
2.2 SENNHEISER räumt dem Besteller die nach diesen Zusatzbedingungen vorge-
sehenen Nutzungsrechte ein.
2.3 SENNHEISER kann nach Überlassung der Software neue Ausgabestände
(Updates) oder neue Versionen (Upgrades) der Software anbieten; eine
Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Die Überlassung solcher Updates und
Upgrades ist Gegenstand gesonderter Verträge, sofern solche Updates und
Upgrades nicht im Rahmen der Sach- oder Rechtsmängelgewährleistung zur
Verfügung gestellt werden.
2.4 Die Überlassung einer Dokumentation der Software bedarf einer ausdrückli-
chen schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Ist SENNHEISER zur Lieferung einer Dokumentation verpflichtet, gilt auch bei
der Lieferung der Software auf Datenträgern oder bei Überlassung der
Software als integrierter Teil von Geräten die Zurverfügungstellung einer
Dokumentation in elektronischer Form als hinreichend.
2.6 Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, darf der
Besteller eine Dokumentation in elektronischer Form auf einem
Einzelplatzrechner installieren und dort anzeigen lassen. Weitere Rechte wer-
den nicht eingeräumt, insbesondere keine weitergehenden Rechte zur
Vervielfältigung und keine Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentli-
chen Zugänglichmachung.
3. Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
3.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erhält der Besteller
das nicht-ausschließliche Recht, die Software auf einem Einzelplatzrechner
ablaufen zu lassen sowie die Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige
Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung des Programms notwen-
dig ist. Notwendige Vervielfältigungen sind insbesondere die Installation des
Programms auf dem Rechner sowie das zum Programmablauf erforderliche
Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
3.2 Das Nutzungsrecht wird auf den vereinbarten Zeitraum zeitlich beschränkt
eingeräumt. Erfolgt keine Vereinbarung, gilt das Nutzungsrecht als dauerhaft
eingeräumt.
3.3 Soweit das Nutzungsrecht zeitlich beschränkt eingeräumt wird, darf der
Besteller die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten
Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Benennung mit der zusam-
men mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der
Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung von SENNHEISER. Soll die Software mit einem leistungsfähigeren
Gerät genutzt werden, hat SENNHEISER Anspruch auf eine angemessene
Zusatzvergütung; dies gilt nicht, soweit und solange der Besteller die Software
wegen eines Defektes des vereinbarten Gerätes vorübergehend mit einem
Ersatzgerät im vereinbarten Umfang nutzt.
3.4 Eine Nutzung der Software auf mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren
Arbeitsplätzen oder innerhalb eines Netzwerks ist nur dann zulässig, wenn
SENNHEISER zuvor schriftlich ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumt
oder schriftlich vereinbart wird, dass SENNHEISER eine solche Befugnis in son-
stiger Weise verschafft. Der Umfang zulässiger Vervielfältigungshandlungen
ist dabei exakt zu bezeichnen. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden:
„Mehrfachlizenzen“) gelten ergänzend die folgenden Regelungen:
3.4.1 Vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen ist eine Übertragung von Mehr-
fachlizenzen nur dann zulässig, wenn diese insgesamt und mit allen gelieferten
Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
3.4.2 Der Besteller hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen,
soweit es sich nicht nur um lediglich vorübergehende Vervielfältigungen han-
delt, zu führen und SENNHEISER auf Verlangen vorzulegen.
3.5 Der Besteller darf eine einzelne Sicherungskopie der Software erstellen. Ein
solches Recht besteht nicht, wenn die Software auf einem Datenträger gelie-
fert wurde und vom Besteller zur Nutzung zunächst vollständig auf einer
Hardware installiert wurde oder wenn die Software von SENNHEISER bereits
vorinstalliert und zusätzlich auf einem Datenträger geliefert wurde; in diesem
Fall stellt bereits der gelieferte Datenträger eine hinreichende Sicherungs-
kopie dar.
3.6 Über die in dieser Klausel eingeräumten Befugnisse hinaus darf der Besteller
die Software nicht vervielfältigen. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder
öffentlichen Zugänglichmachung der Software werden nicht eingeräumt.
Gesetzlich zwingende Nutzungsbefugnisse, z. B. aus § 69 d Abs. 1 UrhG, wer-
den durch diese Regelung nicht berührt.
3.7 SENNHEISER räumt dem Besteller das Recht ein, die Software an Dritte weiter-
zuveräußern und zugleich das dem Besteller eingeräumte Nutzungsrecht auf
Dritte zu übertragen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Software von
Sennheiser an den Besteller lediglich zeitlich beschränkt überlassen wird oder
dass Nutzungsrechte nur zeitlich beschränkt eingeräumt werden. In diesen
Fällen sind Software und Nutzungsrecht nicht auf Dritte übertragbar.
3.8 Bei einer Weiterveräußerung der Software ist sicherzustellen, dass sämtliche
Kopien der Software auf Speichermedien, die beim Besteller verbleiben, voll-
ständig und dauerhaft gelöscht sind. Dies gilt auch für erstellte Sicherungs-
kopien. Die Software darf nur gemeinsam mit dem Gerät, mit dem sie geliefert
wurde, weiterveräußert werden; die Nutzungsrechtsübertragung an den
Dritten darf nur gemeinsam mit einer Weiterveräußerung des Gerätes, mit
dem die Software geliefert wurde, erfolgen.
3.9 Im Falle einer Weiterveräußerung der Software und einer Nutzungsrechts-
übertragung hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten dieselben ver-
traglichen Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung der Software auferlegt
werden, wie sie für den Besteller gegenüber SENNHEISER bestehen.
3.10 Stellt SENNHEISER dem Besteller einen neuen Ausgabestand (Update) oder
eine neue Version (Upgrade) der Software zur Verfügung, erhält der Besteller
daran – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – dieselben Rechte wie
an dem jeweils vorherigen Ausgabestand bzw. der jeweils vorherigen Version
der Software und es gelten dieselben Pflichten, die hinsichtlich des jeweils vor-
herigen Ausgabestandes bzw. hinsichtlich der jeweils vorherigen Version ver-
einbart waren.
4. Fremdsoftware und Open Source Software
4.1 Soweit SENNHEISER dem Besteller Software eines Drittherstellers überlässt,
gelten zusätzlich und vorrangig zu den Bestimmungen dieses Vertrages die
Lizenzbedingungen des Drittherstellers, soweit SENNHEISER den Besteller auf
die Geltung solcher Lizenzbedingungen hingewiesen hat und ihm ermöglicht
hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
4.2 Bei Verletzung der Lizenzbedingungen eines Drittherstellers durch den
Besteller ist neben SENNHEISER auch der Dritthersteller berechtigt, die daraus
entstehenden Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen.
4.3 Soweit SENNHEISER dem Besteller sogenannte Open Source Software über-
lässt, weist SENNHEISER den Besteller darauf hin. Auf diese Programme finden
Ziffer 2.2 und Ziffer 3 dieser Zusatzvereinbarung keine Anwendung. Der
Besteller darf solche Programme bestimmungsgemäß benutzen (§ 69d UrhG).
Weitergehende Rechte kann der Besteller durch Abschluss einer Open Source
Lizenz direkt mit den jeweiligen Rechtsinhabern kostenlos erwerben. Soweit
die für das Programm geltende Open Source Lizenz bestimmt, dass mit dem
Objektcode der Software jeweils auch der Quellcode zugänglich zu machen ist,
findet auch Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung auf solche Programme keine
Anwendung.
4.4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Überlassung von Open Source
Software unentgeltlich erfolgt.
5. Gefahrübergang
Der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware richtet sich grundsätzlich nach Ziffer 3.4 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Überlassung von Software mittels
elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. über das Internet) geht die Gefahr
über, wenn die Software den Einflussbereich von SENNHEISER verlässt.
Zusatzbedingungen der
Sennheiser Vertrieb und Service GmbH & Co. KG (SENNHEISER)
Karl-Wiechert-Allee 76a, 30625 Hannover
für die Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen
Vertrieb und Service GmbH & Co. KG
AGB
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