Certifications
Deutsches
Bautechnik Q ?
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Nr. Z-85.2-14
Seite 7 von 9l25. Juni 2018
Testfunktion
Aktion Schaltfunktion
I
Fenster geschlossen LED leuchtet rot, Schaltausgang nicht frei
gegeben
2.3.3
Die Ergebnisse der werkseigenen ProduktionskontroIIe sind aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Bauproduktes bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile hin-
sichtlich der in Abschnitt 2.1 festgelegten Anforderungen,
- Art der Kontrolle oder Prüfung,
- Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauproduktes,
- Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den
Anforderungen,
- Unterschrift des für die werkseigene ProduktionskontroIIe Verantwortlichen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüber-
wachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen Institut
für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzu-
legen.
Bei ungenügendem Prüfergebnis im Rahmen der werkseigenen ProduktionskontroIIe sind
vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu
treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass
Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des
Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforder-
lich - die betreffende Prüfung im Rahmen der werkseigenen ProduktionskontroIIe unverzüg-
lich zu wiederholen.
Fremdüberwachung
In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüber-
wachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung der Kabel-AbIuftsteuerungen vom
Typ "KDS 1IO und KDS 21 0" durchzuführen.
Sowohl für die Erstprüfung als auch für die Fremdüberwachung sind die im Abschnitt 2.1
genannten Produkteigenschaften an jeweils zwei stichprobenartig entnommenen Prüflingen
zu prüfen. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwa-
chungsstelle.
Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzu-
bewahren. Sie sind von der ZertifizierungssteIIe bzw. der Überwachungsstelle dem Deut-
schen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Ver-
langen vorzulegen.
3 Bestimmungen für die Anwendung des Zulassungsgegenstandes
3.1
3.1.1
Planung und Bemessung der mit den Kabel-Abluftsteuerungen vom Typ "KDS IIO
und KDS 210" ausgerüsteten Entlüftungsanlagen
Allgemeines
Der bestimmungsgemäße gemeinsame Betrieb der mit der Kabel-AbIuftsteuerung vom Typ
"KDS 110 oder KDS 210" ausgerüsteten Entlüftungsanlage und einer vorhandenen raum-
luftabhängigen Feuerstätte setzt voraus, dass die erforderliche VerbrennungsIuftversorgung
unabhängig von der Fensterstellung des überwachten Fensters sichergestellt ist. Dabei hat
Z9515.18 1.85.2-2/18










