Certifications
Deutsches
Institut
Bautechnik ?
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Nr. Z-85.2-14
Seite 2 von 9 l25. Juni 2018
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit
des ZuIassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.
2 Dieser Bescheid ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorge-
schriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
3 Dieser Bescheid wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte,
erteilt.
4 Hersteller und Vertreiber des ZuIassungsgegenstandes haben, unbeschadet weitergehender
Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender Kopien
dieses Bescheides zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid
an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden
ebenfalls Kopien zur Verfügung zu stellen.
5
Dieser Bescheid darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentli-
chung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeich-
nungen von Werbeschriften dürfen diesem Bescheid nicht widersprechen, Übersetzungen
müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der
deutschen Originalfassung" enthalten.
6
Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt
und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
7
Dieser Bescheid bezieht sich auf die von dem Antragsteller gemachten Angaben und vorge-
legten Dokumente. Eine Änderung dieser Grundlagen wird von diesem Bescheid nicht
erfasst und ist dem Deutschen Institut für Bautechnik unverzüglich offenzulegen.
8 Dieser Bescheid beinhaltet zugleich eine allgemeine Bauartgenehmigung. Die von diesem
Bescheid umfasste allgemeine Bauartgenehmigung gilt zugleich als allgemeine bauauf-
sichtliche Zulassung für die Bauart.
Z9515.18
1 .85.2-2/18










