Manual
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Verwendung von Getränkeschankanlagen DGUV-Regel 110-007 (Auszug)
Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen, mit oder ohne Betriebs-
überdruck, Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, ... z.B. Bier,
Wein, weinhaltige Heißgetränke, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Wasser,
Smoothies und Spirituosen ausgeschenkt.
Für einen ausreichenden Personenschutz sind Gaswarnanlagen nach DIN
6653-2 „Getränkeschankanlagen –Ausrüstungsteile – Teil 2: Anforderungen
an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlenstoffdioxid-Warnan-
lagen“ einzusetzen.
Gaswarnanlagen müssen mit mindestens zwei Alarmschwellen ausgerüstet
sein. Der Voralarm wird bei einer Kohlenstoffdioxid-Konzentration ab
1,5 Vol.-% ausgelöst, der Hauptalarm bei 3 Vol.-% und mehr. Vor- und Haupt-
alarm müssen sich optisch und akustisch voneinander unterscheiden.
Damit austretendes Gas rechtzeitig und sicher erfasst wird, sind insbeson-
dere folgende Anforderungen zu erfüllen:
die Messorte sind so zu wählen, dass die im zu überwachenden Bereich
austretenden Gase durch die Sensoren der Gaswarnanlage rechtzeitig und
sicher erfasst werden,
• die Sensoren sind vorzugsweise ca. 30 cm über dem Fußboden anzu-
bringen
• bei Gefahr der Beschädigung des Sensors ist eine Schutzvorrichtung (z.
B. Schutzbügel) zu installieren,
• die Wahrnehmbarkeit der Alarm- und Störungsmeldevorrichtung der
Gaswarnanlage muss außerhalb des gefährdeten Bereiches, also im
sicheren Bereich, gewährleistet sein (z. B. im oberen Bereich der Keller-
treppe in Augenhöhe),
• zusätzlich müssen die Alarmierung und die Störungsmeldung im Gefah-
renbereich (z. B. im begehbaren Kühlraum) wahrnehmbar sein,
• es muss für alle Zugänge zum gefährdeten Bereich der Alarmfall jeweils
durch eine wahrnehmbare Meldeeinheit (z. B. Warnleuchte/Hupe)
optisch und akustisch angezeigt werden.
Beim Hauptalarm darf keine Person ohne Atemschutz (umluft-unabhängig)
den gefährdeten Bereich bzw. Raum betreten.
Quelle: DGUV Regel 110-007 der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung










