Manual

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Verwendung von Getränkeschankanlagen DGUV-Regel 110-007 (Auszug)
Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen, mit oder ohne Betriebs-
überdruck, Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, ... z.B. Bier,
Wein, weinhaltige Heißgetränke, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Wasser,
Smoothies und Spirituosen ausgeschenkt.
Für einen ausreichenden Personenschutz sind Gaswarnanlagen nach DIN
6653-2 „Getränkeschankanlagen –Ausrüstungsteile – Teil 2: Anforderungen
an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlenstoffdioxid-Warnan-
lagen“ einzusetzen.
Gaswarnanlagen müssen mit mindestens zwei Alarmschwellen ausgerüstet
sein. Der Voralarm wird bei einer Kohlenstoffdioxid-Konzentration ab
1,5 Vol.-% ausgelöst, der Hauptalarm bei 3 Vol.-% und mehr. Vor- und Haupt-
alarm müssen sich optisch und akustisch voneinander unterscheiden.
Damit austretendes Gas rechtzeitig und sicher erfasst wird, sind insbeson-
dere folgende Anforderungen zu erfüllen:
die Messorte sind so zu wählen, dass die im zu überwachenden Bereich
austretenden Gase durch die Sensoren der Gaswarnanlage rechtzeitig und
sicher erfasst werden,
die Sensoren sind vorzugsweise ca. 30 cm über dem Fußboden anzu-
bringen
bei Gefahr der Beschädigung des Sensors ist eine Schutzvorrichtung (z.
B. Schutzbügel) zu installieren,
die Wahrnehmbarkeit der Alarm- und Störungsmeldevorrichtung der
Gaswarnanlage muss außerhalb des gefährdeten Bereiches, also im
sicheren Bereich, gewährleistet sein (z. B. im oberen Bereich der Keller-
treppe in Augenhöhe),
zusätzlich müssen die Alarmierung und die Störungsmeldung im Gefah-
renbereich (z. B. im begehbaren Kühlraum) wahrnehmbar sein,
es muss für alle Zugänge zum gefährdeten Bereich der Alarmfall jeweils
durch eine wahrnehmbare Meldeeinheit (z. B. Warnleuchte/Hupe)
optisch und akustisch angezeigt werden.
Beim Hauptalarm darf keine Person ohne Atemschutz (umluft-unabhängig)
den gefährdeten Bereich bzw. Raum betreten.
Quelle: DGUV Regel 110-007 der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung