Safety Data Sheet Article 24772169
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Handelsname:
SCHÖNER WOHNEN Universalweiss 9467
Bearbeitungsdatum :
24.03.2016
Version (Überarbeitung) :
13.0.0 (12.0.0)
Druckdatum :
24.03.2016
Seite : 8 / 10
( DE / D )
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1
UN-Nummer
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.2
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.3
Transportgefahrenklassen
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.4
Verpackungsgruppe
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.5
Umweltgefahren
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.6
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Keine
14.7
Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und
gemäß IBC-Code
Nicht relevant, da keine Beförderung des Produktes in Lieferform als Massengut gemäß den Vorgaben der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO).
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
EU
-
Vorschriften
Sonstige EU
-
Vorschriften
Angaben zur Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen (VOC-RL)
Angaben gemäß der EU
-
Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken:
Produktunterkategorie und VOC-Grenzwerte gemäß Anhang II, Buchstabe A der Richtlinie:
Kategorie a, Typ Wb;
VOC-Grenzwert der Kategorie für 2010: 30 g/l.
Dieses Produkt enthält max. 1 g/l VOC.
Nationale Vorschriften
Wassergefährdungsklasse (WGK)
Klasse : 1 (Schwach wassergefährdend)
Einstufung gemäß VwVwS
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Keine entzündbare Flüssigkeit gemäß BetrSichV.
Zusätzliche Angaben
Das Produkt gilt gemäß den Kriterien des Penetrometerverfahrens (ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) als fester Stoff und
erfüllt somit auch die Kriterien für feste Stoffe nach TRwS 779 Ziffer 2.1.1.
15.2
Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffs
icherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
16.1
Änderungshinweise
Keine