Operation Manual

User Manual PUMA 71
Gemäß den grundlegenden rechtlichen Bestimmungen übernimmt
PUMA keine Haftung, weder ausdrücklich noch konkludent, für
Garantieleistungsansprüche, die in diesem Abschnitt nicht
ausdrücklich aufgeführt sind. Außerdem übernimmt PUMA keine
Verantwortung für immaterielle und/oder direkte Schäden (z. B.
Schäden durch Auftrags- bzw. Ertragseinbußen oder andere
finanzielle oder kommerzielle Verluste), ganz gleich, ob solche
Schäden im Garantiefall auftreten oder nicht.
3. Zur Geltendmachung dieser Garantie für ein Mobiltelefon muss
der Kunde einen leserlichen und unabgeänderten Kaufvertrag
vorlegen, aus dem der Name und die Adresse des Händlers, Datum
und Ort des Kaufs, Telefontyp und IMEI hervorgehen. Außerdem
müssen die Informationen auf dem Telefon-Identifikationsetikett
leserlich sein, und das Etikett bzw, andere Gerätesiegel müssen
unangetastet sein.
Die Gewährleistung gilt nur für die normale Benutzung des
Mobiltelefons.
Schickt der Kunde ein Mobiltelefon zur Reparatur ein, ist er dafür
verantwortlich, benutzerdefinierte Daten, die er in seinem Gerät
gespeichert hat (Telefonbuch, Einstellungen, Hintergründe), auf
eigene Kosten zu sichern. Auf Anfrage stellt PUMA eine Liste mit
Sicherungsfunktionen zur Verfügung. PUMA übernimmt keine
Haftung für die Beschädigung von Daten, Programmen oder
Dateien des Kunden. Im Verlustfall werden Informationen,
Betriebselemente und Dateiinhalte in keinem Fall neu installiert.
PUMA behält sich die alleinige Entscheidungsfreiheit vor, das
Telefon mit Hilfe neuer oder erneuerter Teile zu reparieren oder das
Telefon durch ein neues bzw. durch ein vergleichbares
funktionsfähiges Telefon zu ersetzen. Während der
Reparaturarbeiten behält sich PUMA das Recht vor,
erforderlichenfalls technische Änderungen am Telefon
vorzunehmen, sofern diese Änderungen die ursprüngliche
Funktionsfähigkeit des Telefons nicht beeinträchtigen.
Fehlerhafte Teile, die während einer Reparatur innerhalb der
Garantiefrist ausgetauscht werden, gehen in das Eigentum von
PUMA über. Die Reparaturdauer und gleichzeitig die Zeit, in der das
Telefon aus Reparaturgründen nicht genutzt werden kann, darf die
Garantiezeit, wie in Artikel 1 beschrieben, nicht überschreiten,
sofern keine anderen Absprachen getroffen wurden.