Seite:1/15 Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 SICHERHEITSDATENBLATT ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Produktname : Roundup AC Produktcode Produktbeschreibung Spezifikationsnummer Produkttyp Artikelnummer : : : : : 481330 Herbizid. 300000001046 klare Flüssigkeit 3206, 3208, 3211, 3258, 3263, 3264 1.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:2/15 Inhaltsstoffe mit nicht bekannter Ökotoxizität : Prozentwert der Bestandteile im Gemisch mit unbekannter Gefährdung für die aquatische Umwelt: 2 % Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen R- und H-Sätze. Siehe Abschnitt 11 für detaillierte Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen und Symptomen. 2.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:3/15 Verschlüssen auszustattende Behälter Tastbarer Warnhinweis : Nicht anwendbar. Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII : Nicht anwendbar. Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII Andere Gefahren, die zu keiner Einstufung führen : Nicht anwendbar. : Keine bekannt. 2.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:4/15 Hautkontakt : Verschlucken : Schutz der Ersthelfer : vorhandener oder unregelmäßiger Atmung oder beim Auftreten eines Atemstillstands ist durch ausgebildetes Personal eine künstliche Beatmung oder Sauerstoffgabe einzuleiten. Für die Erste Hilfe leistende Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-MundBeatmung durchzuführen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:5/15 Besondere Behandlungen : Giftinformationszentrale kontaktieren. Keine besondere Behandlung. ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Löschmittel Geeignete Löschmittel : Ungeeignete Löschmittel : Ein Löschmittel verwenden, welches auch für angrenzende Feuer geeignet ist (Wasser, Schaum- oder Kohlensäurelöscher). Keine bekannt. 5.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:6/15 Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen. Die zuständigen Stellen benachrichtigen, wenn durch das Produkt Umweltbelastung verursacht wurde (Abwassersysteme, Oberflächengewässer, Boden oder Luft). 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Kleine freigesetzte Menge : Grosse freigesetzte Menge : 6.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:7/15 7.3 Spezifische Endanwendungen Empfehlungen Spezifische Lösungen für den Industriesektor Nicht verfügbar. Nicht verfügbar. : : ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:8/15 Luftschadstoffen ausreichen. Wenn dieses Produkt Inhaltsstoffe mit Expositionsgrenzwerten enthält, verwenden Sie Prozesskammern, örtliche Abluftanlagen oder andere technische Einrichtungen, um die Exposition der Arbeiter unterhalb empfohlener oder gesetzlich vorgeschriebener Grenzwerte zu halten.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:9/15 Anderer Hautschutz : Atemschutz : Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition : Kleidung sofort entfernen. Geeignetes Schuhwerk und zusätzliche Hautschutzmaßnahmen auf Basis der durchzuführenden Aufgabe und der damit verbundenen Gefahren wählen, und vorgängig durch einen Fachmann genehmigen lassen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:10/15 Inhaltsstoffs Produkt LD50 Oral Ratte Produkt LD50 Dermal Ratte Schlussfolgerung / Zusammenfassung : > 2.000 mg/kg bw > 2.000 mg/kg bw - Nicht verfügbar. Schätzungen akuter Toxizität Nicht verfügbar. Reizung/Verätzung Schlussfolgerung / Zusammenfassung Haut : Augen : Respiratorisch : Nicht verfügbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:11/15 Verzögert und sofort auftretende Wirkungen sowie chronische Wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender Exposition Kurzzeitexposition Mögliche sofortige Auswirkungen Mögliche verzögerte Auswirkungen : : Nicht verfügbar. Nicht verfügbar. : : Nicht verfügbar. Nicht verfügbar.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:12/15 12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung PBT : P: Nicht verfügbar. B: Nicht verfügbar. T: Nicht verfügbar. vPvB : vP: Nicht verfügbar. vB: Nicht verfügbar. : Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt. 12.6 Andere schädliche Wirkungen ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:13/15 ADR/RID ADN IMDG IATA 14.1 UNNummer - - - - 14.2 Ordnungsgemäß e UNVersandbezeichn ung 14.3 Transportgefahr enklassen 14.4 Verpackungsgru ppe 14.5. Umweltgefahren Nicht als gefährlich eingestuft Nicht als gefährlich eingestuft Nicht als gefährlich eingestuft Nicht als gefährlich eingestuft Nicht verfügbar. Nicht verfügbar. Nicht verfügbar. Nicht verfügbar. - - - - Nein.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:14/15 Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) Wasser Aerosolpackungen AOX : : Nicht anwendbar. Nicht verfügbar. Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU). Dieses Produkt fällt nicht unter die Seveso III Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU).
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EG) Nr. 453/2010 Seite:15/15 H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Volltext der Einstufungen [CLP/GHS] : Hautätz. Kat. 1A, H314: ÄTZWIRKUNG AUF DIE HAUT – Kategorie 1A Hautreiz. Kat. 2, H315: REIZWIRKUNG AUF DIE HAUT – Kategorie 2 Hautätz Kat. 1, H318: SCHWERE AUGENSCHÄDIGUNG - Kategorie 1 Augenreiz Kat.