Certifications 2

ROTWEISS Hochglanzpolitur
EG-Sicherheitsdatenblatt
Druckdatum: 05.06.2015
Seite 2 von 8
ROTWEISS Produkte
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Es liegen keine Informationen vor.
2.3. Sonstige Gefahren
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.2. Gemische
Lösemittel, Additiv, Wasser
Chemische Charakterisierung
Gefährliche Inhaltsstoffe
EG-Nr.
Anteil
Bezeichnung
CAS-Nr.
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG
Index-Nr.
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
REACH-Nr.
603-182-5
1 - < 2,5 %
C11-Oxoalkohol, 7 EO
Xn - Gesundheitsschädlich, Xi - Reizend R22-41
127036-24-2
Acute Tox. 4, Eye Dam. 1; H302 H318
Wortlaut der R-, H- und EUH-Sätze: siehe Abschnitt 16.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Für Frischluft sorgen.
Nach Einatmen
Mit reichlich Wasser abwaschen. Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
Nach Hautkontakt
Bei Augenkontakt die Augen bei geöffneten Lidern ausreichend lange mit Wasser spülen, dann sofort
Augenarzt konsultieren.
Nach Augenkontakt
Sofort Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken.
Nach Verschlucken
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Es liegen keine Informationen vor.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
Geeignete Löschmittel
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Nicht entzündbar.
Im Brandfall: Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Gase/Dämpfe/Nebel mit Wassersprühstrahl niederschlagen. Kontaminiertes Löschwasser getrennt
sammeln. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Zusätzliche Hinweise
Revisions-Nr.: 2,0
Überarbeitet am: 05.06.2015
D - DE