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Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Be-/Verarbeitung
der Vorbehaltsware, so überträgt der Kunde bereits jetzt dem Verkäufer die
ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen
Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für den Verkäufer. Erwirbt
der Verkäufer Eigentum oder einen Eigentumsanteil an der neuen Sache,
übereignet er dem Kunden sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil
an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständi-
gen Kaufpreiszahlung.
5.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und
nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt,
dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den
Ziffern (5.4) bis (5.6) auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware insbesondere zu einer Verpfändung oder Siche-
rungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis
erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden. Er kann ferner von
dem Verkäufer in den unter Ziffer (2.6) aufgeführten Fällen, bei Verletzung
der vorstehenden Verpflichtungen sowie bei Nichtzahlung der Rechnung
bei Fälligkeit widerrufen werden. In diesen Fällen ist dem Kunden auch
die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder
Vermischung mit anderen Waren untersagt.
5.4 Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte
des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt, d.h. mit Vereinbarung dieser AVB, an den Verkäufer abgetreten,
der die Abtretung hiermit annimmt. Sie dienen in demselben Umfang zur
Sicherung der Ansprüche des Verkäufers wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von dem
Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung
von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer (5.2)
hat, wird dem Verkäufer hiermit ein seinem Miteigentumsanteil entspre-
chender Teil abgetreten.
5.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung ein-
zuziehen. Er hat dem Verkäufer sofort von jeder Beeinträchtigung seiner
Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende lnterventionskosten gehen zu
Lasten des Kunden.
5.6 Der Verkäufer kann, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtun-
gen gegenüber dem Verkäufer länger als zwei Wochen in Verzug ist, die
Vorbehaltsware herausverlangen und die an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann der
Verkäufer die Vorbehaltsware zur Befriedigung seiner Ansprüche verwerten,
sobald der Verkäufer entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz statt oder
neben der Leistung eingetreten sind.
5.7 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesi-
cherten Forderungen insgesamt um 10 (zehn) vom Hundert, ist der Verkäu-
fer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
Wahl des Verkäufers verpflichtet.
6. Beschaffenheit der Ware und Mängelhaftung
6.1 Sofern der Verkäufer dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt
oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische
oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über
die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren
Beschreibung der vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen. Eine Be-
schaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden.
6.2 Der Verkäufer ist insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware
dem vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder
dafür geeignet ist. Entgegen vorstehender Regelung ist bei Neuteilen, die
der Verkäufer für den Kunden nach dessen Wunsch entwickelt, eine Indivi-
dualvereinbarung hinsichtlich des spezifischen Einsatzzweckes erforderlich.
6.3 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutba-
ren Gründlichkeit zu untersuchen und – erforderlichenfalls durch eine
Probeverarbeitung – die Beschaffenheit der gelieferten Ware zu prüfen und
erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 (fünf) Arbeitstagen
nach Erhalt der Ware, schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter
Beilage von Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs-
und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise
nach deren Feststellung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs, anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos
genehmigt. Etwaige weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus § 377
HGB bleiben unberührt.
6.4 Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte,
verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder
liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne dem Verkäufer
zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zuhaben, entfal-
len alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter
oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Ände-
rungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung.
6.5 Bei berechtigten Mängelrügen oder Beanstandungen ist der Verkäufer
nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch
Ersatzlieferung berechtigt. Sortiermaßnahmen durch den Kunden sind vor
Beginn schriftlich mit dem Verkäufer abzustimmen. Der Kunde trägt bei der
Nacherfüllung die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht wurde.
6.6 Schlägt die von dem Verkäufer gewählte Nacherfüllung wiederholt fehl,
ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie vom Verkäufer verweigert oder
verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die
der Verkäufer zu vertreten hat, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern.
6.7 Ansprüche auf Grund Mangelhaftigkeit der Ware verjähren in einem Jahr
ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem.§ 438 Abs. 1
Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rück-
griffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen
vorschreibt oder soweit der Verkäufer wegen Vorsatzes haftet.
6.8 Schadensersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer (7)
begrenzt.
7. Begrenzung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzan-
sprüchen
7.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen
den Verkäufer oder die Mitarbeiter des Verkäufers sowie Vertreter und
Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlos-
sen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener
Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.
Dies gilt auch für etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter
Lieferantenerklärungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
7.2 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen
den Verkäufer oder die Mitarbeiter des Verkäufers sowie Vertreter und
Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unter we-
sentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren
Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, z.B. bei erheblichem Verzug,
bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs-, Informations-
oder Geheimhaltungspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung
von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
7.3 Bei der Ermittlung der Höhe der vom Verkäufer zu erfüllenden Ersatzan-
sprüche ist außer im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zu Gunsten des Verkäufers
sein wirtschaftliches Leistungsvermögen, Art, Umfang und Dauer der Ge-
schäftsbeziehungen der Vertragspartner und die Einbausituation, insb. eine
besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteils angemessen zu
berücksichtigen. Die Ersatzleistung des Verkäufers hat in einem angemes-
senen Verhältnis zum Wert des betroffenen Zulieferteils zu stehen.
7.4 Vertragliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen
den Verkäufer oder seine Mitarbeiter sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr.
Die Sonderregelung für Ansprüche auf Grund Mangelhaftigkeit der Ware in
Ziffer (6.7) bleibt unberührt.
7.5 Soweit der Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. De-
zember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- und
Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen
des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2
Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.
8. Schutzrechte
Der Verkäufer behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen
Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich ge-
macht werden. Soweit der Verkäufer die Ware nach Zeichnungen, Mustern
oder sonstigen Angaben des Kunden herstellt und hierbei Schutzrechte
Dritter verletzt, stellt der Kunde den Verkäufer von sämtlichen hiermit
zusammenhängenden Ansprüchen frei.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Tornesch.
9.2 Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine
Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus
Schecks oder Wechseln ist – sofern der Kunde Kaufmann oder juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver-
mögen ist – Itzehoe Gerichtsstand. Der Verkäufer kann den Kunden jedoch
an jedem anderen nach der Zivilprozessordnung gegebenen Gerichtsstand
verklagen.
9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum Internationalen Waren-
kauf (CISG) sind ausgeschlossen.
Stand Mai 2015
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