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1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im
Folgenden AVB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungs-
leistungen und Auskünfte der HellermannTyton GmbH (im Folgenden „der
Verkäufer“ genannt). Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Kunden
bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AVB hinweist. Bedingungen
des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt und zwar auch dann
nicht, wenn der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Viel-
mehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AVB.
1.2 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unterneh-
mern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtli-
chen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 1.3 Die Angebote
des Verkäufers sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach
schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung des Verkäufers.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Kunden getrof-
fen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.5 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die
lncoterms 2010.
1.6 Der Kunde darf seine gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüche aus
diesem Vertrag nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung an
Dritte abtreten.
1.7 Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sind oder werden,
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die
Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende bran-
chenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen
die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Auslieferungslager des Verkäufers aus-
schließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung,
sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Hinzu kommt Mehrwertsteuer in
jeweils gesetzlicher Höhe. Für Kleinstbestellungen unter 150,– EUR (netto
ohne Umsatzsteuer) berechnet der Verkäufer einen Mindermengenzuschlag
von 25,– EUR (netto zzgl. Umsatzsteuer) pro Lieferung.
2.2 Alle Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Verein-
barung im Einzelfall – spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar.
2.3 Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die
in der Rechnung des Verkäufers aufgeführten Konten in der vereinbarten
Währung zu leisten. Sie sind am Fälligkeitstage spesenfrei ohne jeden Ab-
zug zu erbringen. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein,
an dem der Verkäufer über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.
2.4 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen.
Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich der
Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber
angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie
zur Erhebung von Protesten ist der Verkäufer gleichfalls nicht verpflichtet.
2.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, Verzugs-
zinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2.6 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von dem Verkäufer anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für das
Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB. 2.7 Ist ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, hat der
Kunde ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren
eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt oder werden dem Verkäufer
sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesent-
lich mindern und durch die die Erbringung der vom Kunden geschuldeten
Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist der Verkäufer berechtigt, für noch
ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche
Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl
des Kunden) zu fordern und seine Leistung bis zur Leistung der Sicherheit
zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der
Verkäufer weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten sowie
Schadensersatz zu verlangen. Außerdem kann der Verkäufer in diesem Fall
die Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungsermächtigung gemäß
den Ziffern (5.3) und (5.6) sowie das Recht zur Be- oder Verarbeitung, Ver-
bindung und Vermischung bereits gelieferter Ware gemäß den Ziffern (5.2)
und (5.3) widerrufen sowie die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.
3. Lieferung und Abnahme
3.1 Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt vollstän-
diger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern der Verkäufer die
Ware als Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten
bezieht. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung durch
den Verkäufer verschuldet ist. Ein unverschuldetes Ausbleiben berechtigt
den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag.
3.2 Gefahr und Kosten einer Versendung der Ware ab Werk/Auslieferungslager
(EXW) sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der
Kunde. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von dem Verkäufer
ausgewählten Unternehmen erfolgt.
3.3 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – direkt ab Werk des
Verkäufers auf den Kunden über.
3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder
Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft beim Kunden auf diesen über.
3.5 Der Kunde kann Mehr- oder Minderleistungen in zumutbarem Umfang
nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt zu bezahlen. Die
Beanstandung einer Mehr- oder Minderleistung berechtigt nicht zur Ableh-
nung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Bei
Sonderanfertigungen behält der Verkäufer sich eine Mehr- oder Minderlie-
ferung von 10% der bestellten Menge vor. Abgerechnet wird in jedem Fall
ausschließlich die tatsächlich gelieferte Menge.
3.6 Der Kunde gerät auch dann bei Versandbereitschaft in Annahmeverzug,
wenn ihm bei Lieferung EXW oder vereinbarter Abholpflicht die Lieferung
durch den Verkäufer lediglich schriftlich angeboten wird oder der Kunde
erklärt hat, dass er die Lieferung nicht annehmen werde.
3.7 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Kunden unver-
züglich abgenommen werden. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt,
die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach Wahl des Verkäufers
entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Frist von
einer Woche zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der
vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.
3.8 Gerät der Kunde mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Rege-
lungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug,
kann der Verkäufer – unbeschadet weitergehender Rechte – vom Kunden
statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 (fünf) vom Hundert des
Rechnungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware
anderweitig veräußern. Die Vertragsstrafe ist auf einen gegebenenfalls vom
Kunden zu leistenden Schadensersatz anzurechnen. Ein auf Grund dieses
Auftrages für frühere Lieferungen etwa gewährter Mengenrabatt ist vom
Kunden nachzuzahlen.
3.9 Der Kunde hat die Verbringungsnachweise zu erbringen. Dazu hat er die
Verbringung der Ware nachzuweisen, indem er das entsprechende Origi-
nal- Dokument innerhalb von vier Wochen nach Abholung/ Versand der
Ware an den Verkäufer schickt. Falls das Dokument nicht innerhalb dieser
Frist bei dem Verkäufer eingeht, ist dieser berechtigt, dem Kunden die zu
dieser Zeit geltende Umsatzsteuer vom Nettowarenwert in Rechnung zu
stellen.
4. Lieferfristen und Liefertermine
4.1 Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige
Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen
mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor
Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und
Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen
und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer
etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn
die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verlässt oder
die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne
Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für
Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
4.2 Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Verkäufers wie
beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter
gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich wäh-
rungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe beim Verkäufer
oder seinen Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen
der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel,
Energiemangel und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen beim
Verkäufer oder seinen Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen
und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich
der Verkäufer schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend
aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden,
aber dem Verkäufer nicht bekannt waren. Der Verkäufer wird dem Kunden
Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.
4.3 Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei
Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der
Kunde kann jedoch erst zurücktreten, wenn der Verkäufer auf seine
Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob er zurücktreten, oder
binnen angemessener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht
unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Ver-
trages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien
unzumutbar geworden ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich
aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter
Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig, oder
später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das
vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Forderung des Verkäufers aus
einem Kontokorrentverhältnis.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Bei Be-/
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen nicht dem Verkäufer gehörender Waren durch den Kunden steht
dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers an der
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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