Information

65
10/2016 031-93354
CAT RELICON
Anhang
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Vermischung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Kun-
de bereits jetzt dem Verkäufer die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem
neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich
für den Verkäufer. Erwirbt der Verkäufer Eigentum oder einen Eigentumsanteil
an der neuen Sache, übereignet er dem Kunden sein Eigentum oder seinen
Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung
der vollständigen Kaufpreiszahlung.
5.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und
nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass
gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern
(5.4) bis (5.6) auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereig-
nung ist der Kunde nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis erlischt im Falle
des Zahlungsverzuges des Kunden. Er kann ferner von dem Verkäufer in den
unter Ziffer (2.6) aufgeführten Fällen, bei Verletzung der vorstehenden Ver-
pflichtungen sowie bei Nichtzahlung der Rechnung bei Fälligkeit widerrufen
werden. In diesen Fällen ist dem Kunden auch die Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren
untersagt.
5.4
Die F
orderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte
des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt, d.h. mit Vereinbarung dieser AVB, an den Verkäufer abgetreten, der die
Abtretung hiermit annimmt. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung
der Ansprüche des Verkäufers wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltswa-
re vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von dem Verkäufer gelieferten
Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der
Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer (5.2) hat, wird dem Verkäufer
hiermit ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5.5
Der K
unde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.
Er hat dem Verkäufer sofort von jeder Beeinträchtigung seiner Rechte durch
Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
informieren. Etwa anfallende lnterventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.6
Der V
erkäufer kann, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen ge-
genüber dem Verkäufer länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehalts-
ware herausverlangen und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
und sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann der Verkäufer die
Vorbehaltsware zur Befriedigung seiner Ansprüche verwerten, sobald der
Verkäufer entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen
für die Geltendmachung von Schadensersatz statt oder neben der Leistung
eingetreten sind.
5.7
Übersteigt der r
ealisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um 10 (zehn) vom Hundert, ist der Verkäufer auf
Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des
Verkäufers verpflichtet.
6.
Beschaffenheit der W
are und Mängelhaftung
6.1
Sofern der V
erkäufer dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt
oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder
ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaf-
fenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der
vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen. Eine Beschaffenheitsgarantie ist
hiermit nicht verbunden.
6.2
Der V
erkäufer ist insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware dem
vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeig-
net ist. Entgegen vorstehender Regelung ist bei Neuteilen, die der Verkäufer
für den Kunden nach dessen Wunsch entwickelt, eine Individualvereinbarung
hinsichtlich des spezifischen Einsatzzweckes erforderlich.
6.3
Der K
unde hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren
Gründlichkeit zu untersuchen und – erforderlichenfalls durch eine Probeverar-
beitung – die Beschaffenheit der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare
Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 (fünf) Arbeitstagen nach Erhalt der
Ware, schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter Beilage von Belegmu-
stern) unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rü-
gen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise nach deren Feststellung nach
den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, anzuzeigen.
Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwaige weitergehende
Obliegenheiten des Kunden aus § 377 HGB bleiben unberührt.
6.4
Unterlässt der K
unde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verar-
beitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als
mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit
zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zuhaben, entfallen alle Mängelansprü-
che. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natür-
licher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.
6.5
Bei ber
echtigten Mängelrügen oder Beanstandungen ist der Verkäufer nach
seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatz-
lieferung berechtigt. Sortiermaßnahmen durch den Kunden sind vor Beginn
schriftlich mit dem Verkäufer abzustimmen.
Der Kunde trägt bei der Nacherfüllung die Mehrkosten, die darauf
beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht wurde.
6.6
Schlägt die von dem V
erkäufer gewählte Nacherfüllung wiederholt fehl, ist sie
dem Kunden unzumutbar, wird sie vom Verkäufer verweigert oder verzögert
sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu
vertreten hat, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzan-
sprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6.7
Ansprüche auf Grund Mangel
haftigkeit der Ware verjähren in einem Jahr ab
Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem.§ 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsan-
spruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt
oder soweit der Verkäufer wegen Vorsatzes haftet.
6.8
Schadensersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer (7) begr
enzt.
7.
Begr
enzung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen
7.1
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des K
unden gegen den
Verkäufer oder die Mitarbeiter des Verkäufers sowie Vertreter und Erfül-
lungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit
nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie,
übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Dies gilt auch
für etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Lieferantenerklä-
rungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser
Regelung nicht verbunden.
7.2
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des K
unden gegen den
Verkäufer oder die Mitarbeiter des Verkäufers sowie Vertreter und Erfül-
lungsgehilfen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unter wesentlichen
Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung
der Vertragszweck gefährdet ist, z.B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur
unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs-, Informations- oder Geheimhal-
tungspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit
denen der Vertrag steht oder fällt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3
Bei der Ermittlung der Höhe der vom V
erkäufer zu erfüllenden Ersatzansprüche
ist außer im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit zu Gunsten des Verkäufers sein wirtschaft-
liches Leistungsvermögen, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehungen
der Vertragspartner und die Einbausituation, insb. eine besonders ungünstige
Einbausituation des Zulieferteils angemessen zu berücksichtigen. Die Ersatz-
leistung des Verkäufers hat in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des
betroffenen Zulieferteils zu stehen.
7.4
V
ertragliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den
Verkäufer oder seine Mitarbeiter sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr. Die
Sonderregelung für Ansprüche auf Grund Mangelhaftigkeit der Ware in Ziffer
(6.7) bleibt unberührt.
7.5
Soweit der V
erkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember
1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- und Personenschäden
zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsge-
setzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt
es bei den vorstehenden Regeln.
8.
Schutzr
echte
Der V
erkäufer behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen
Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Soweit der Verkäufer die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder son-
stigen Angaben des Kunden herstellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt,
stellt der Kunde den Verkäufer von sämtlichen hiermit zusammenhängenden
Ansprüchen frei.
9.
Erfül
lungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Tornesch.
9.2
Für etwaige aus diesem V
ertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirk-
samkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus Schecks
oder Wechseln ist – sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist –
Itzehoe Gerichtsstand. Der Verkäufer kann den Kunden jedoch an jedem ande-
ren nach der Zivilprozessordnung gegebenen Gerichtsstand verklagen.
9.3
Das V
ertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf
(CISG) sind ausgeschlossen.
Stand Mai 2015