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10/2016 031-93354
CAT RELICON
Anhang
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im
Folgenden AVB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungs-
leistungen und Auskünfte der HellermannTyton GmbH (im Folgenden „der
Verkäufer“ genannt). Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Kunden
bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AVB hinweist. Bedingungen des
Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt und zwar auch dann nicht, wenn
der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in
jedem Fall ausschließlich diese AVB.
1.2 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unter-
nehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtli-
chen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht
erst nach schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung des Verkäufers.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Kunden getroffen
werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.5
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die
lncoterms 2010.
1.6
Der K
unde darf seine gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüche aus diesem
Vertrag nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung an Dritte abtreten.
1.7
Soweit einzelne Bestimmungen dieser A
VB unwirksam sind oder werden, wird
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle
der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenüb-
liche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entspre-
chende gesetzliche Bestimmung.
2.
Pr
eise und Zahlungsbedingungen
2.1
Die Pr
eise gelten ab Werk bzw. ab Auslieferungslager des Verkäufers aus-
schließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung, sofern
nicht schriftlich anders vereinbart. Hinzu kommt Mehrwertsteuer in jeweils
gesetzlicher Höhe. Für Kleinstbestellungen unter 150,– EUR (netto ohne
Umsatzsteuer) berechnet der Verkäufer einen Mindermengenzuschlag von
25,– EUR (netto zzgl. Umsatzsteuer) pro Lieferung.
2.2
Al
le Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung
im Einzelfall – spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug
zahlbar.
2.3
Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die
in
der Rechnung des Verkäufers aufgeführten Konten in der vereinbarten Wäh-
rung zu leisten. Sie sind am Fälligkeitstage spesenfrei ohne jeden Abzug zu
erbringen. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem
der Verkäufer über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.
2.4
Der V
erkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn
deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich der Diskontie-
rungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenom-
men. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung
von Protesten ist der Verkäufer gleichfalls nicht verpflichtet.
2.5
Bei Zahlungsverzug des K
unden ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2.6
Aufr
echnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
dem Verkäufer anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für das Zurück-
behaltungsrecht des § 320 BGB.
2.7
Ist ein Antr
ag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Kunden gestellt, hat der Kunde ein der Schuldenregulierung dienendes
außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt oder
werden dem Verkäufer sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdig-
keit des Kunden wesentlich mindern und durch die die Erbringung der vom
Kunden geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist der Verkäufer
berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von minde-
stens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft
(nach Wahl des Kunden) zu fordern und seine Leistung bis zur Leistung der
Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
ist der Verkäufer weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten sowie
Schadensersatz zu verlangen. Außerdem kann der Verkäufer in diesem Fall
die Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungsermächtigung gemäß den
Ziffern (5.3) und (5.6) sowie das Recht zur Be- oder Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung bereits gelieferter Ware gemäß den Ziffern (5.2) und (5.3)
widerrufen sowie die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.
3.
Lieferung und Abnahme
3.1
Die Lieferverpflichtung des V
erkäufers steht unter dem Vorbehalt vollständiger,
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern der Verkäufer die Ware als
Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten bezieht. Dies
gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung durch den Verkäufer
verschuldet ist. Ein unverschuldetes Ausbleiben berechtigt den Verkäufer zum
Rücktritt vom Vertrag.
3.2
Gefahr und K
osten einer Versendung der Ware ab Werk/Auslieferungslager
(EXW) sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der
Kunde. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von dem Verkäufer ausge-
wählten Unternehmen erfolgt.
3.3
Die Gefahr geht – auch bei fr
achtfreier Lieferung –direkt ab Werk des Verkäu-
fers auf den Kunden über.
3.4
Ist die W
are versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzu-
sendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten
hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
beim Kunden auf diesen über.
3.5
Der K
unde kann Mehr- oder Minderleistungen in zumutbarem Umfang nicht
zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt zu bezahlen. Die Bean-
standung einer Mehr- oder Minderleistung berechtigt nicht zur Ablehnung
weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Bei Sonder-
anfertigungen behält der Verkäufer sich eine Mehr- oder Minderlieferung von
10% der bestellten Menge vor. Abgerechnet wird in jedem Fall ausschließlich
die tatsächlich gelieferte Menge.
3.6
Der K
unde gerät auch dann bei Versandbereitschaft in Annahmeverzug, wenn
ihm bei Lieferung EXW oder vereinbarter Abholpflicht die Lieferung durch den
Verkäufer lediglich schriftlich angeboten wird oder der Kunde erklärt hat, dass
er die Lieferung nicht annehmen werde.
3.7
V
ertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Kunden unverzüglich
abgenommen werden. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Ware
auf Kosten und Gefahr des Kunden nach Wahl des Verkäufers entweder zu
versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Frist von einer Woche zu
berechnen. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Abruffrist
nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.
3.8
Gerät der K
unde mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen
ergebenden Verpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug, kann der
Verkäufer – unbeschadet weitergehender Rechte – vom Kunden statt der
Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 (fünf) vom Hundert des Rech-
nungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware anderweitig
veräußern. Die Vertragsstrafe ist auf einen gegebenenfalls vom Kunden zu
leistenden Schadensersatz anzurechnen. Ein auf Grund dieses Auftrages für
frühere Lieferungen etwa gewährter Mengenrabatt ist vom Kunden nachzu-
zahlen.
3.9
Der K
unde hat die Verbringungsnachweise zu erbringen. Dazu hat er die
Verbringung der Ware nachzuweisen, indem er das entsprechende Original-
Dokument innerhalb von vier Wochen nach Abholung/ Versand der Ware
an den Verkäufer schickt. Falls das Dokument nicht innerhalb dieser Frist bei
dem Verkäufer eingeht, ist dieser berechtigt, dem Kunden die zu dieser Zeit
geltende Umsatzsteuer vom Nettowarenwert in Rechnung zu stellen.
4.
Lieferfristen und Liefertermine
4.1
Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die r
echtzeitige Erfüllung
der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem
Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor Klarstellung
sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die
Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kun-
den zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzah-
lung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten
Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verlässt oder die Versandbereitschaft dem
Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden des Verkäufers nicht
rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden
Regelungen entsprechend.
4.2
Unvorhersehbar
e Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Verkäufers wie bei-
spielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen
Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und
handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe beim Verkäufer oder seinen
Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen
Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und
sonstige unverschuldete Betriebsstörungen beim Verkäufer oder seinen Liefe-
ranten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der
Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich der Verkäufer schon in Lieferverzug
befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits
vor Vertragsschluss vorhanden, aber dem Verkäufer nicht bekannt waren. Der
Verkäufer wird dem Kunden Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich
mitteilen.
4.3
Dauern hier
auf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei
Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde
kann jedoch erst zurücktreten, wenn der Verkäufer auf seine Aufforderung
nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob er zurücktreten, oder binnen angemes-
sener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der
vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf
die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
5.
Eigentumsvorbehalt
5.1
Al
le gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner
hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen
der Geschäftsverbindung gleichzeitig, oder später abgeschlossenen Verträgen.
Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der
Forderung des Verkäufers aus einem Kontokorrentverhältnis.
5.2
Be- und V
erarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Bei Be-/Verar-
beitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht
dem Verkäufer gehörender Waren durch den Kunden steht dem Verkäufer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
Erlischt das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware durch Verbindung,