Safety data sheet

SICHERHEITSDATENBLATT RAPID ACTION
BITE PROTECT Insektenschutz-Lotion
Januar, 2016
4/10
5. MAßNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
5.1. Löschmittel:
Geeignete Löschmittel: Wassersprühstrahl, CO
2
, Schaum, alkoholbeständiger Löschpulver, je
nach den Materialen, die im Feuer beteiligt sind.
Löschmittel, die aus Sicherheitsgründen nicht verwendet werden dürfen: direkte Wasserstrahl.
5.2. Besondere vom Gemisch ausgehende Gefahren
Während der Verbrennung könne gesundheitsschädigende Dämpfe entwickeln.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Anweisungen zur Brandbekämpfung
Sprühwasser benutzen, um Personen die in den Löschmaßnahmen beteiligt sind zu schützen.
Brandbekämpfungsgeräte
Schutzkleidung, Augenschutz, Atemschutz und Hautschutz tragen.
Atemschutzgerät verwenden, vor allem in Innenräumen oder schlecht belüfteten Räumen
und im Falle von halogenierten Löschern. Tragen Sie die Geräte typisch für die
Brandbekämpfung.
6. MAßNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren:
Die Gegend des Verschüttens verlassen. Nicht rauchen. Offene Flammen und gliche
Zündquellen beseitigen. Leckagen mit Erde oder Sand enthalten. Die zuständigen Behörden
benachrichtigen, wenn das Produkt in Wasserläufe, Abwassersystem gelangen hat oder den
Boden oder Vegetation verunreinigt hat. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Den
Gefahrenbereich evakuieren, ggf. einen Experten konsultieren.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Verschüttetes Produkt mit inerten absorbierenden Material bedecken und mit funkenfreien
Ausrüstung aufsammeln. Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung:
Lieferung erfolgt ausschließlich an spezialisierte Unternehmen. Verschüttete Flüssigkeit mit
absorbierendem Material (zB. Sand, Erde, Sepiolit, andere spezifische Produkte) eindämmen
und aufnehmen und in geeigneten geschlossenen Behältern geben. Bereich und betroffene
Materiale mit reichlich Wasser abwaschen.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Falls erforderlich, siehe Abschnitte 8 und 13.