Safety data sheet

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Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006 EG, Artikel 31
Druckdatum: 29.01.2015 überarbeitet am: 29.01.2015Version: 3. 0
Handelsname:
QUIXX ALL METAL POLISH
(Fortsetzung von Seite 2)
40.0.7
Mechanisch aufnehmen.
In geeigneten Behältern der Rückgewinnung oder Entsorgung zuführen.
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6.4 Verweis auf andere Abschnitte:
Informationen zur sicheren Handhabung siehe Abschnitt 7.
Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.
Informationen zur Entsorgung siehe Abschnitt 13.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
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7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung:
Bei sachgemäßer Verwendung keine besonderen Maßnahmen erforderlich
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Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz:
Die allgemeinen Regeln des betrieblichen Brandschutzes sind zu beachten.
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7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
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Lagerung
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Anforderung an Lagerräume und Behälter:
Bei Raumtemperatur lagern.
Geeignete Werkstoffe:
Aluminium
Metalle
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Zusammenlagerungshinweise:
Getrennt von Lebensmitteln lagern.
Getrennt von Futtermitteln lagern.
Bestimmungen der TRGS 510 beachten.
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Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen:
Keine
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Lagerklasse:
11: Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind.
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Klassifizierung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
-
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7.3 Spezifische Endanwendungen:
Die Gebrauchsanweisung ist zu beachten!
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
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Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen:
Für ausreichende mechanische Be-/Entlüftung sorgen.
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8.1 Zu überwachende Parameter
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Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten:
1344-28-1 Aluminiumoxid
AGW (Deutschland) Langzeitwert: 1,25* 10** mg/m³
2(II);*alveolengängig**einatembar; AGS, DFG
112-80-1 Ölsäure
MAK (Deutschland) vgl.Abschn.Xc
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Zusätzliche Hinweise:
Bei den oben genannten Angaben (MAK -D-) handelt es sich um Empfehlungen, die sich aus den angegebenen Quellen ergeben.
Da seit dem 1.1.2005 die Gefahrstoffverordnung Arbeitsplatzgrenzwerte vorschreibt, haben diese Werte keine Rechtsgrundlage
mehr.
Da es sich um ein pastöses Produkt handelt, besteht keine Gefahr, dass Partikel eingeatmet werden. Eine Überwachung der
Grenzwerte entfällt daher.
Als Grundlage dienten die bei der Erstellung gültigen Listen.
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8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
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Persönliche Schutzausrüstung
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Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen:
Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Chemikalien sind zu beachten.
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Berührung mit den Augen vermeiden.
Nach Substanzkontakt am Auge Spülung vornehmen.
(Fortsetzung auf Seite 4)
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