Safety data sheet

Seite: 2/7
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006 EG, Artikel 31
Druckdatum: 29.01.2015 überarbeitet am: 29.01.2015Version: 3. 0
Handelsname:
QUIXX ALL METAL POLISH
(Fortsetzung von Seite 1)
40.0.7
CAS: 68187-76-8
EINECS: 269-123-7
Sulfatiertes Rizinusöl, Na.-Salz
Xi R36
Eye Irrit. 2, H319
1-5%
·
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien / Kennzeichnung der Inhaltsstoffe:
aromatische Kohlenwasserstoffe, aliphatische Kohlenwasserstoffe 15 - 30%
anionische Tenside < 5%
·
zusätzl. Hinweise:
Der Wortlaut der angeführten Gefahrenhinweise ist dem Abschnitt 16 zu entnehmen.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
·
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
·
Allgemeine Hinweise:
In Zweifelsfällen oder bei anhaltenden Symptomen Arzt aufsuchen.
·
nach Einatmen:
Frischluftzufuhr. Bei Beschwerden Arzt aufsuchen.
·
nach Hautkontakt:
Sofort mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen.
·
nach Augenkontakt:
Augen mehrere Minuten bei geöffnetem Lidspalt unter fließendem Wasser spülen. Bei anhaltenden Beschwerden Arzt konsultieren.
·
nach Verschlucken:
Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken.
Bei anhaltenden Beschwerden Arzt konsultieren.
·
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
·
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung:
Symptomatische Behandlung
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
·
5.1 Löschmittel
·
Geeignete Löschmittel:
CO2, Löschpulver oder Wassersprühstrahl. Größeren Brand mit Wassersprühstrahl oder alkoholbeständigem Schaum bekämpfen.
Feuerlöschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
·
Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel:
Wasser im Vollstrahl
·
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren:
Bei einem Brand kann freigesetzt werden:
Kohlendioxid (CO
)
Kohlenmonoxid (CO)
Gefahr der Bildung toxischer Pyrolyseprodukte
·
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
·
Besondere Schutzausrüstung:
Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen.
·
Weitere Angaben:
Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen entsprechend den behördlichen Vorschriften entsorgt werden.
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Darf nicht in die Kanalisation gelangen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
·
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren:
Für ausreichende Lüftung sorgen.
·
6.2 Umweltschutzmaßnahmen:
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf den Austritt großer Mengen.
Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen.
Bei Eindringen in Gewässer oder Kanalisation zuständige Behörden benachrichtigen.
Nicht in den Untergrund/Erdreich gelangen lassen.
Bei Eindringen in den Boden zuständige Behörden benachrichtigen.
·
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung:
Für ausreichende Lüftung sorgen.
(Fortsetzung auf Seite 3)
DE