Safety data sheet
Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Nicht für Notfälle
geschultes Personal
Das Einatmen von Staub und Berührung mit der Haut und den Augen vermeiden.
Einsatzkräfte
Bildung von Staub vermeiden. Empfohlenen persönlichen Schutz verwenden, siehe Abschnitt 8
im SDB.
Umweltschutzmaßnahmen
Ableitung in Gewässer vermeiden.
Methoden und Material für
Rückhaltung und Reinigung
Verschüttetes Material aufsaugen. Ein für diesen Zweck verwendetes Vakuum muss mit
HEPA-Filtern ausgestattet sein. Bei der Entsorgung Abschnitt 13 des SDB beachten.
Verweis auf andere Abschnitte
Bei der Entsorgung Abschnitt 13 des SDB beachten.
Bezüglich persönlicher Schutzausrüstung Punkt 8 des SDB beachten.
Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
Schutzmaßnahmen zur
sicheren Handhabung
Arbeitsmethoden anwenden, bei denen die Staubbildung minimal bleibt. Nur in gut gelüfteten
Bereichen verwenden. Das Einatmen von Staub und Berührung mit der Haut und den Augen
vermeiden. Geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen. Nach der Handhabung die Hände
waschen. Anerkannte gewerbliche Hygienemaßnahmen beachten.
Bedingungen zur sicheren
Lagerung unter
Berücksichtigung von
Unverträglichkeiten
Im Originalbehälter lagern. Kühl, trocken und gut belüftet lagern. Feuerlöscher in aufrechter
Position und nicht höher als drei übereinander lagern. Nicht in der Nähe von inkompatiblen
Materialien lagern. Die Anleitungen des Herstellers lesen und befolgen.
Spezifische Endanwendungen
Löschpulver für Verwendung bei Bränden der Klasse A, B, C und E.
Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
Zu überwachende Parameter
Grenzwerte für berufsbedingte Exposition
MAK List, Österreich
FormWertArtInhaltsstoffe
Glimmer (12001-26-2) MAK 10 mg/m3 Einatembare Fraktion.
Belgien. Expositionsgrenzwerte.
WertArtInhaltsstoffe
Glimmer (12001-26-2) TWA 3 mg/m3
Tschechische Republik OELs. Regierungsdekret 361
FormWertArtInhaltsstoffe
Glimmer (12001-26-2) TWA 10 mg/m3 Gesamtstaub.
10 mg/m3 Lungengängiger Staub.
Frankreich
FormWertArtInhaltsstoffe
Ammoniumsu lfat
(7783-20-2)
VME 5 mg/m3 Alveolengängige Fraktion.
10 mg/m3 Einatembare Fraktion.
Deutschland
FormWertArtInhaltsstoffe
Ammoniumsu lfat
(7783-20-2)
TWA 3 mg/m3 Alveolengängige Fraktion.
10 mg/m3 Einatembare Fraktion.
Italien. OELs
FormWertArtInhaltsstoffe
Glimmer (12001-26-2) TWA 3 mg/m3 Alveolengängige Fraktion.
Russian Federation. Hygiene Norm GN 2.2.5.1313-03. Executive No. 76 of 30 April 2003. Maximum allowable
concentration (MAC) of harmful substances in the air of working zones, as amended.
FormWertArtInhaltsstoffe
Ammonium dihydrogen
ortho phosp hate (7722-76-1)
Obergrenze 10 mg/m3 Aerosol
Ammoniumsu lfat
(7783-20-2)
Obergrenze 10 mg/m3 Aerosol
Glimmer (12001-26-2) TWA 4 mg/m3 Staub.
Spanien
FormWertArtInhaltsstoffe
Ammoniumsu lfat
(7783-20-2)
TWA (VLA-ED) 3 mg/m3 Alveolengängige Fraktion.
10 mg/m3 Einatembare Fraktion.
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905187 Versionsnummer: 01 Revisionsdatum: 27-April-2012 Druckdatum: 27-April-2012
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