Certifications 2
SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010)
Erstellt am:
24.01.2012
Überarbeitet am :
20.07.2016
(redaktionell)
Gültig ab:
20.07.2016
Version:
3.1
Ersetzt Version:
Seite : 7 / 19
5.1
Löschmittel
Geeignete Löschmittel : Wassersprühnebel, Schaum, Trockenlöschmittel oder Kohlendioxid
verwenden.
Ungeeignete Löschmittel : Wasservollstrahl.
5.2
Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Besondere Gefahren bei : Das Produkt ist brandfördernd. Stoff selbst brennt nicht, erhöht der
Brandbekämpfung jedoch die Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen und
kann einen bestehenden Brand erheblich fördern. Gefährdete
Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen. Von brennbaren Stoffen
fernhalten. Im Brandfall können folgende gefährliche Zerfalls-
produkte entstehen: Schwefeldioxide
5.3
Hinweise für die Brandbekämpfung
Besondere Schutzausrüstung : Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und
Chemieschutzanzug tragen.
Weitere Informationen : Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln, darf nicht in die
Kanalisation gelangen.
6.
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1
Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren
Personenbezogene : Persönliche Schutzausrüstung verwenden. Personen fernhalten
Vorsichtsmaßnahmen und auf windzugewandter Seite bleiben. Staubbildung vermeiden.
Berührung mit der Haut und den Augen vermeiden. Staubbildung
vermeiden. Staub mit Wassersprühstrahl niederschlagen.
Persönliche Schutzausrüstung siehe unter Abschnitt 8.2.2.
6.2
Umweltschutzmaßnahmen
Umweltschutzmaßnahmen : Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen lassen.
Eindringen in den Untergrund vermeiden. Eindringen in den
Untergrund vermeiden. Bei der Verunreinigung von Gewässern
oder der Kanalisation die zuständigen Behörden in Kenntnis setzen.
Bei Eindringen in den Boden zuständige Behörden benachrichtigen.










