Safety Data Sheet Article 13910939
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Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Druckdatum: 12.02.2015 überarbeitet am: 12.02.2015
Handelsname:
PROBAU Schnellzement
(Fortsetzung von Seite 2)
40.0
Informationen zur Entsorgung siehe Abschnitt 13.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
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7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Staubbildung vermeiden.
Haut und Augenkontakt vermeiden.
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Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz:
Keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
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7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
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Lagerung:
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Anforderung an Lagerräume und Behälter:
Nur im ungeöffneten Originalgebinde aufbewahren.
Behälter dicht geschlossen halten.
Trocken lagern. Zutritt von Wasser und Feuchtigkeit vermeiden.
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Zusammenlagerungshinweise:
Nicht zusammen mit Säuren lagern.
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Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen:
Herstellerhinweise zu den Lagerbedingungen und zur Haltbarkeit unbedingt beachten. Bei nicht sachgerechter
Lagerung (Feuchtezutritt) oder Überlagerung kann die Wirkung eines ggf. enthaltenen Chromatreduzierers
nachlassen und eine Sensibilisierung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden.
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Lagerklasse:
VCI-Lagerklasse: 13 · Nicht brandgefährlicher fester Stoff.
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Klassifizierung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
-
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7.3 Spezifische Endanwendungen
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
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GiSCode
ZP1
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
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Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen:
Keine weiteren Angaben, siehe Abschnitt 7.
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8.1 Zu überwachende Parameter
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Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten:
14808-60-7 Quarz (50-100%)
MAK alveolengängige Fraktion
1305-62-0 Calciumhydroxid (
≤
2,5%)
MAK Langzeitwert: 1E mg/m³
vgl. Abschn. Xc
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Zusätzliche Hinweise:
Allgemeiner Staubgrenzwert 1,25 (A) mg/m3. Die Expositionsgrenzwerte sind der zum Zeitpunkt der Erstellung der
gültigen TRGS 900 entnommen.
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8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
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Persönliche Schutzausrüstung:
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Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen:
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Staub/Rauch/Nebel nicht einatmen.
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen.
Nach der Arbeit und vor den Pausen für gründliche Hautreinigung sorgen.
Vorbeugender Hautschutz durch Hautschutzsalbe.
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Atemschutz:
Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte (z.B. beim Anmachen möglich) partikelfilternde Halbmaske FFP 1
(weiß) verwenden.
Allgemeine Informationen zur Benutzung von Atemschutzgeräten finden sich in der Berufsgenossenschaftlichen Regel
DGUV-Regel 112-190.
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Handschutz:
Wasserdichte, abrieb- und alkaliresistente Schutzhandschuhe mit CE-Kennzeichnung tragen.
Allgemeine Informationen zur Benutzung von Schutzhandschuhen finden sich in der Berufsgenossenschaftlichen
Regel DGUV-Regel 112-195.
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Augenschutz:
Bei Staubentwicklung oder Spritzgefahr dicht schließende Schutzbrillen gemäß EN 166 verwenden.
Allgemeine Informationen zur Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz finden sich in der
Berufsgenossenschaftlichen Regel DGUV-Regel 112-192.
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Körperschutz:
Arbeitsschutzkleidung.
Allgemeine Informationen zur Benutzung von Schutzkleidung finden sich in der Berufsgenossenschaftlichen Regel
DGUV-Regel 112-189.
(Fortsetzung auf Seite 4)