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neutral gedruckt
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ProActiveAir GmbH | Marie-Curie-Straße 4 | 71083 Herrenberg | Tel. +49 (0) 7032 289 93 10 | Fax +49 (0) 7032 289 93 11 | info@proactiveair.de
WWW.PROACTIVEAIR.DE
Einzuhaltende Regeln bei Beschaffung und
Betrieb mobiler Luftreiniger:
• Es ist immer eine CE-Erklärung des Herstellers mit
Verweis auf die zur Erstellung herangezogenen Prüfungen
entsprechend der relevanten Normen beizulegen, sowie eine
Baumusterprüfung (z.B. durch den TÜV), das es hier um die
Sicherheit der Schüler/Studierenden/Angestellten geht.
• Die Aufstellung darf nur von nach VDI 6022 Teil A qualifiziertem
Fachpersonal vorgenommen werden. Dies muss von diesem
mit dem entsprechenden Formblatt dokumentiert werden.
• Lassen Sie sich den Schulungsnachweis zeigen und
vergleichen Sie dies mit den Ausweispapieren. Ohne
die Qualifizierung nach VDI 6022 Blatt 2 verbleibt die
Haftung beim Besteller.
• Die Funktion muss nach sachgerechter Aufstellung geprüft
werden, ebenso wie die Einweisung des Personals nach VDI
6022 Blatt 2 erfolgen muss.
• Die Reinigung nach VDI 2083. Das Personal vor Ort muss von
einer Person mit mindestens B-Qualifizierung (VDI 6022 Teil
B) erfolgen und ebenfalls dokumentiert werden.
• Die Geräte, die bestellt werden dürfen, müssen über den
Nachweis der Funktion des Gerätes, NICHT des HEPA-Filters !
gemäß VDI 4300-14 Nr. 3.1 durch ein akkreditiertes Labor ver-
fügen. Die freigegebenen Labore finden Sie unter www.dakks.
de.
Zertifikate, die nicht von einem akkreditiertem Institut
ausgestellt sind, geben keine rechtliche Sicherheit.
• Der Schallpegel darf in der Betriebsstufe nicht über 35 dB(A)
liegen (Vergleiche ASR A3.7). Dies bedeutet aber, dass die
Funktionsprüfung in dieser Stufe erfolgen muss, ansonsten
kaufen Sie ein Gerät, das entweder leise ist oder Funktion
bringt. Bitte vermeiden Sie Alibi-Käufe. Kurzfristige Erhöhun-
gen der Lautstärke bedingt durch Zutritt von Partikeln sind
dabei nicht zu beachten.
• Der vom Umweltbundesamt geforderte Mindestluftwechsel
widerspricht der Empfehlung des LASI (Länderauschuss für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LV16 sowie der ASR
3.6 Nr. 6.5, hier wird im Rahmen der Behaglichkeitskriterien
eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 0,15 m/s bei
23°C vorgeschrieben. Dies muss in jedem Fall durch eine
Gefährdungsbeurteilung bewertet und dokumentiert werden.
Regeln für Schulen gemäß der DGUV-Regel
102-601
(Auszug):
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation
(Gefährdungsbeurteilung)
Ortsveränderliche elektrische Geräte müssen
jährlich von einer Elektrofachkraft oder elektro-
technisch unterwiesenen Person geprüft werden.
Eine Sichtprüfung ist täglich durch die Lehrkraft
nach Unterweisung durch eine Elektrofachkraft
zu prüfen.
Die Funktion raumlufttechnischer Anlagen und
Geräte ist alle 36 Monate zu überprüfen. Fragen
Sie ihren Lieferanten.
Schulsachkostenträger müssen in Ihren Schulen für Ihre
Beschäftigten und für die ehrenamtlich Tätigen die Ge-
fährdungsbeurteilung durchführen. Als Schulhoheitsträger
sind sie verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung für
Ihre Beschäftigten und für den inneren Schulbereich.
Für die schülerbezogene Gefährdungsbeurteilung sind beide
zuständig:
• Der Schulsachkostenträger muss gemäß § 3 DGUV
Vorschrift 1 Gefährdungen, die durch Bau und Ausstattung
sowie Schülerspezialverkehr verursacht werden, erfassen
und verhüten beziehungsweise minimieren.
• Der Schulhoheitsträger muss veranlassen, dass in
seinen Schulen Gefährdungen, die von inhaltlichen,
organisatorischen und methodischen Mängeln ausgehen,
im Rahmen einer pädagogischen Gefährdungsbeurteilung
identifiziert und beseitigt werden.
Grundlage hierfür ist die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der
Schule und länderspezifische Schulvorschriften. Für bestimmte
schulische Handlungsfelder wie den naturwissenschaftlichen
Unterrichtsbereich, den Umgang mit Gefahr– und Biostoffen
sowie für Bildschirmarbeitsplätze, aber auch für schwangere
Schülerinnen sind zudem Arbeitsschutzvorschriften zu
beachten.
Bei der schülerbezogenen Gefährdungsbeurteilung ist
es zudem notwendig und sinnvoll, dass beide Verant-
wortungsbereiche zusammenwirken. Denn eine strikte
Trennung von äußerem und innerem Schulbereich ist in der
Praxis kaum möglich. Am besten ermitteln Sie Gefährdungen
Ihrer Schülerinnen und Schüler anhand von Tätigkeiten (siehe
auch Kapitel 2.1 „Was für alle gilt“).
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