Certifications 2
SICHERHEITSDATENBLATT gemäß 1907/2006/EG
Erstelldatum: 15.11.2001 Überarbeitet am: 11.02.2015
AUTOL Schneidöl 32 SPL
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SDB/11/0215/1722_GHS
10.5 Unverträgliche Materialien: Keine Daten verfügbar
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte: Siehe Abschnitt 5.3.
Abschnitt 11. Toxikologische Angaben.
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen:
Toxikokinetik, Stoffwechsel und
Verteilung: Es gibt keine Daten für die Zubereitung/das Gemisch selbst.
Akute Toxizität: Einstufung: Keine
Die Einstufung wurde nach dem Berechnungsverfahren der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP] vorgenommen.
Reiz- und Ätzwirkung: Einstufung: Keine
Die Einstufung wurde nach dem Berechnungsverfahren der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP] vorgenommen.
Sensibilisierende Wirkungen: Einstufung: Keine
Häufiger und andauernder Hautkontakt kann zu Hautreizungen führen.
Schwerwiegende Wirkungen nach Einstufung: Keine
wiederholter oder längerer Exposition: Die Einstufung wurde nach dem Berechnungsverfahren der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP] vorgenommen.
Krebserzeugende, erbgutverändernde
und fortpflanzungsgefährdende
Wirkungen: Dieser Stoff erfüllt nicht die Kriterien für die CMR Kategorien 1A oder 1B gemäß CLP.
Spezifische Wirkungen im
Tierversuch: Es gibt keine Daten für die Zubereitung/das Gemisch selbst.
Sonstige Angaben zu Prüfungen: Häufiger und andauernder Hautkontakt kann zu Hautreizungen führen.
Abschnitt 12. Umweltbezogene Angaben.
12.1 Toxizität: Es gibt keine Daten für die Zubereitung/das Gemisch selbst.
Einstufung: Keine
Die Einstufung wurde nach dem Berechnungsverfahren der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP] vorgenommen.
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit: Nicht leicht biologisch abbaubar (OECD-Kriterien). Das Produkt ist biologisch nicht
leicht abbaubar. (Angaben beziehen sich auf die Hauptkomponente).
12.3 Bioakkumulationspotential: Es gibt keine Daten für die Zubereitung/das Gemisch selbst.
12.4 Mobilität im Boden: Es gibt keine Daten für die Zubereitung/das Gemisch selbst.
12.5 Ergebnisse der PBT und Die Inhaltsstoffe in dieser Zubereitung erfüllen nicht die Kriterien für eine Einstufung
vPvB Beurteilung: als PBT oder vPvB.
12.6 Andere schädliche Wirkungen:
Verhalten in Kläranlagen: Mechanische Abtrennung in Reinigungsanlagen möglich.
Abschnitt 13. Hinweise zur Entsorgung.
13.1 Verfahrung der Abfallbehandlung:
Empfehlung: Entsorgung gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
Vermischungsverbote nach Altölverordnung beachten.
Entsorgung gemäß EG-Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG über Abfälle und
über gefährliche Abfälle in den jeweils aktuellen Fassungen.
Die Zuordnung der Abfallschlüsselnummern/Abfallbezeichnungen ist entsprechend
EAVK branchen- und prozessspezifisch durchzuführen.
Abfallschlüssel Produkt: 13 01 10 – Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und
Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen); Abfälle von Hydraulikölen; nichtchlorierte
Hydrauliköle auf Mineralölbasis
Als gefährlicher Abfall eingestuft.
Abfallschlüssel Produktreste: 13 01 10 – Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und
Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen); Abfälle von Hydraulikölen; nichtchlorierte
Hydrauliköle auf Mineralölbasis
Als gefährlicher Abfall eingestuft.





