Certifications 2
SICHERHEITSDATENBLATT
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Erstausgabe: September 2013
Letzte Änderung: November 2016
KOHLENDIOXID
in nicht-wiederbefüllbaren Zylindern
ICO.SD.001.d, Vers. 04
iSi Components GmbH
Kürschnergasse 6A
A-1217 Wien- Austria
Tel.: +43 1 25099-1803
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Spezielle Risken : Einwirken von Feuer kann Bersten/ Explodieren des Zylinders verursachen.
Gefährliche Verbrennungs-produkte : Keine.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Hinweise zur Brandbekämpfung : Maßnahmen der Brandbekämpfung auf den Brand in der Umgebung abstimmen.
Zylinder können bersten, wenn sie direktem Feuer bzw. Wärmestrahlung durch
Feuer ausgesetzt sind.
Zylinder aus dem Wirkungsbereich des Brandes entfernen, wenn dies gefahrlos
möglich ist. Zylinder mit Wasser aus geschützter Position kühlen.
Schadstoffbelastetes Löschwasser nicht in Abläufe und Kanalisation gelangen
lassen.
Wenn möglich, Gasaustritt stoppen.
Spezielle Schutzausrüstung für die
Brandbekämpfung
: In geschlossenen Räumen umluftunabhängiges Atemgerät benutzen.
Feuerwehrpersonal muss Standardschutzkleidung und -ausrüstung tragen.
Richtlinien:
EN 137 – Atemschutzgeräte - Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit
Vollmaske - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 469 – Schutzkleidung für die Feuerwehr - Leistungsanforderungen für
Schutzkleidung für die Brandbekämpfung.
EN 659 – Feuerwehrschutzhandschuhe.
Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
: Versuchen, den Gasaustritt zu stoppen.
Umgebung räumen.
Beim Betreten des Bereiches umluftunabhängiges Atemgerät benutzen, sofern
nicht die Ungefährlichkeit der Atmosphäre nachgewiesen ist.
Für ausreichende Lüftung sorgen.
Einleitung in Kanalisation, Keller, Arbeitsgruben oder andere Orte, an denen eine
Anreicherung gefährlich sein könnte, verhindern.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
: Versuchen, den Gasaustritt zu stoppen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
: Für ausreichende Lüftung sorgen.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
: Siehe auch Abschnitte 8 und 13.










