Certifications 2

Druckdatum : 2020-10-30 SDB 32946 - Seite 2 / 8
Stoffname CAS-Nr. EG-Nr. REACH-Nr.
Konzentration
(%)
Einstufung gemäß
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
SILBERPULVER 7440-22-4 231-131-3 01-2119555669-21 GHS09
H400 Aquatic Acute 1
H410 Aquatic Chronic 1
Wortlaut der H- und EUH-Gefahrenhinweise: siehe unter Abschnitt 16.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Hinweise : Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Nach Einatmen : Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Nach Hautkontakt : Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Nach Augenkontakt : Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Nach Verschlucken : Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Selbstschutz des Ersthelfers : Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Nach Hautkontakt lokal : Nicht zutreffend.
systemisch : Nicht zutreffend.
Nach Verschlucken lokal : Nicht zutreffend.
systemisch : Nicht zutreffend.
Nach Einatmen lokal : Nicht zutreffend.
systemisch : Nicht zutreffend.
Nach Augenkontakt lokal : Nicht zutreffend.
Sonstige Angaben : Keine
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Hinweise für den Arzt : Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Geeignete Löschmittel : Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
Ungeeignete Löschmittel : Es liegen keine Informationen vor.
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefährliche Verbrennungsprodukte
Im Brandfall können entstehen : Kohlenmonoxid - Silberoxide
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Im Brandfall: Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. Schutzkleidung. (EN 469)
5.4. Zusätzliche Angaben
Löschwasser nicht in Kanäle und Gewässer gelangen lassen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Personenbezogene
Vorsichtsmaßnahmen
: Persönliche Schutzausrüstung verwenden.
6.1.1. Nicht für Notfälle geschultes Personal
Schutzausrüstung : Bei Einwirkungen von Dämpfen, Stäuben und Aerosolen ist Atemschutz zu verwenden.
Notfallpläne : nicht anwendbar.
6.1.2. Einsatzkräfte
Persönliche Schutzausrüstung : Bei Einwirkungen von Dämpfen, Stäuben und Aerosolen ist Atemschutz zu verwenden.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Nicht in den Untergrund/Erdreich gelangen lassen. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Sicherstellen, dass Abfälle
aufgenommen und sicher gelagert werden.