Certifications 2

Sicherheitsdatenblatt
Gemäss Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Version 1.0
Überarbeitet am 16.02.2016
Druckdatum 28.03.2019
Entfällt.
14.5 Umweltgefahren
Entfällt.
14.6 Besondere Vorsichtsmassnahmen für den Verwender
Entfällt.
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und
gemäß IBC-Code
Nicht anwendbar.
15. RECHTSVORSCHRIFTEN
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),
erstellt von einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 sowie der
Richtlinie 76/769/ EWG und der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR). Mit der Verordnung (EG)
Nr. 790/2009 vom 10. August 2009 zur Änderung der für die Zwecke der Anpassung an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR).
Verordnung (EU) Nr 2015/430 des 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR) .
2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle.
Europäisches Parlament und Rat die Richtlinie 94/62/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle .
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Stoffsicherheitsbeurteilungen für diese Mischung wurde nicht durchgeführt.
16. SONSTIGE ANGABEN
Weitere Informationen
Die vorliegenden Informationen sind nach unserem besten Wissen zusammengestellt, sie erheben
aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollten vom Benutzer nur als Leitfaden verstanden
werden. Die gegebenen Arbeitsbedingungen des Benutzers entziehen sich unserer Kenntnis
und
Kontrolle. Das Produkt darf ohne schriftliche Genehmigung keinem anderen, als dem in Abschnitt 1
genannten
Verwendungszweck zugeführt werden. Soweit das Produkt mit anderen Materialien
vermengt, vermischt oder verarbeitet wird, oder einer Bearbeitung unterzogen wird, können die
Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt, soweit sich hieraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt,
nicht auf das so gefertigte neue Material übertragen werden. Der Anwender ist für die Einhaltung aller
notwendigen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. 3T Supplies AG und seine