Certifications 2

SDB-Nr.: 550863 V002.3
Pattex Neue Fuge, Alle Farben
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ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte
Österreich
Inhaltstsoff [Regulierte Stoffgruppe]
ppm
mg/m
3
Werttyp
Kategorie Kurzzeitwert /
Bemerkungen
Gesetzliche Liste
Titandioxid
13463-67-7
[TITANDIOXID (ALVEOLARSTAUB),
ALVEOLENGÄNGIGER FRAKTION]
5
MAK:
AT/MAK
Titandioxid
13463-67-7
[TITANDIOXID (ALVEOLARSTAUB),
ALVEOLENGÄNGIGER FRAKTION]
10
MAK Kurzzeitwert
2x60 Minuten pro Schicht
AT/MAK
Biologischer Grenzwert (BGW):
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition:
Atemschutz:
Für ausreichende Be- und Entlüftung sorgen.
Handschutz:
Für den längeren Kontakt werden Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk nach EN 374 empfohlen.
Materialstärke > 0,1 mm
Durchbruchzeit > 480 Minuten
Für den längeren und wiederholten Kontakt ist zu beachten, dass die oben genannten Durchdringungszeiten in der Praxis deutlich
kürzer sein können, als die nach der EN 374 ermittelten. Der Schutzhandschuh sollte in jedem Falle auf seine
arbeitsplatzspezifische Eignung (z.B. mechanische und thermische Beständigkeit, Produktverträglichkeit, Antistatik etc.) geprüft
werden. Bei ersten Abnutzungserscheinungen ist der Schutzhandschuh sofort zu ersetzen. Die Angaben des Handschuhherstellers
sowie die jeweiligen BG Regeln sind in jedem Falle zu beachten. Wir empfehlen, einen auf die betrieblichen Belange
abgestimmten Handpflegeplan in Zusammenarbeit mit einem Handschuhhersteller sowie der Berufsgenossenschaft zu erstellen.
Augenschutz:
Dicht schließende Schutzbrille.
Der Augenschutz sollte konform zur EN 166 sein.
Körperschutz:
Geeignete Schutzkleidung
Die Schutzkleidung sollte konform zur EN 14605 für Flüssigkeitsspritzer oder zur EN 13982 für Stäube sein.
Hinweise zu persönlicher Schutzausrüstung:
Die Informationen zur vorgeschlagenen persönlichen Schutzausrüstungen haben nur eine beratende Funktion. Eine vollständige
Risikoabschätzung sollte vor der Verwendung des Produktes durchgeführt werden, um einzuschätzen, ob sich die angezeigten
persönlichen Schutzausrüstungen für die örtlichen Gegebenheiten eignen. Die persönliche Schutzausrüstung sollte konform zu
den maßgeblichen EU-Standards sein.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen
Paste
pastös
verschieden, je nach
Einfärbung
Geruch
charakteristisch
Geruchsschwelle
Keine Daten vorhanden / Nicht anwendbar
pH-Wert
Keine Daten vorhanden / Nicht anwendbar