Safety Data Sheet Article 20640608

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Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Druckdatum: 09.02.2015 überarbeitet am: 09.02.2015Versionsnummer 13
Handelsname:
008 Osmo Gartenmöbel-Öl Spray, farblos
(Fortsetzung von Seite 2)
40.0.10
CAS: 74-98-6
EINECS: 200-827-9
Indexnummer: 601-003-00-5
Propan
?@C?@C
F+ R12
~
Flam. Gas 1, H220;
~
Press. Gas C, H280
2,5-10%
CAS: 75-28-5
EINECS: 200-857-2
Indexnummer: 601-004-01-8
Isobutan
?@C?@C
F+ R12
~
Flam. Gas 1, H220;
~
Press. Gas C, H280
2,5%
Zusätzliche Hinweise:
Der Wortlaut der angeführten Gefahrenhinweise ist dem Abschnitt 16 zu entnehmen.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Hinweise:
Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen.
Betroffene an die frische Luft bringen.
Nach Einatmen:
Frischluftzufuhr, gegebenenfalls Atemspende, Wärme. Bei anhaltenden Beschwerden
Arzt konsultieren.
Bei Bewußtlosigkeit Lagerung und Transport in stabiler Seitenlage.
Nach Hautkontakt:
Sofort mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen.
Nach Augenkontakt:
Augen bei geöffnetem Lidspalt mehrere Minuten unter fließendem Wasser abslen
und Arzt konsultieren.
Nach Verschlucken:
Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett
vorzeigen.
4.2 Wichtigste akute und
verzögert auftretende Symptome
und Wirkungen
Kopfschmerz
Benommenheit
4.3 Hinweise auf ärztliche
Soforthilfe oder
Spezialbehandlung
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel:
CO2, schpulver oder Wassersphstrahl. Größeren Brand mit Wassersphstrahl
oder alkoholbeständigem Schaum bekämpfen.
Aus Sicherheitsgründen
ungeeignete Löschmittel:
Wasser im Vollstrahl
5.2 Besondere vom Stoff oder
Gemisch ausgehende Gefahren
Kann explosive Gas-Luft-Gemische bilden.
Beim Erhitzen oder im Brandfalle Bildung giftiger Gase möglich.
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Besondere Schutzausrüstung:
Atemschutzgerät anlegen.
Weitere Angaben
Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen entsprechend den
behördlichen Vorschriften entsorgt werden.
(Fortsetzung auf Seite 4)
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