User Manual
SICHERHEIT 
Handbuch für Sicherheitsanwendungen  Seite - 
2 -   
2.0 Grundlagen 
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) – dieser Name wurde mit der 
Unterzeichnung des die Europäische Union (EU) begründenden Vertrags von Maastricht 
am 7. Februar 1992 geändert – stimmten von Anfang an darin überein, dass die Sicher-
heitsanforderungen für eine Vielzahl von Produkten in den Mitgliedsstaaten (sowie in 
den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums – EWR) harmonisiert werden müssen. 
Der im Vertrag von Amsterdam durch Artikel 95 ersetzte Artikel 100a ist Ausdruck dieser 
gemeinsamen Sichtweise. 
In diesem Kapitel geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Aspekte der Ma-
schinensicherheit. 
2.1 Europäische Gesetzgebung 
Einer der Kernpunkte der europäischen Regulierungsbemühungen betraf den Maschi-
nensektor. Diese Bemühungen wurden bereits Ende der 1980er Jahre intensiviert. Die 
relevante EU-Richtlinie – die so genannte Maschinenrichtlinie – wurde Mitte 1989 vom 
Rat angenommen und verabschiedet und seither durch drei Ergänzungen (91/368/EWG, 
93/44/EWG und 93/68/EWG) erweitert. Zwischenzeitig wurde die konsolidierte Fassung 
98/37/EG verabschiedet. Sobald die Grundzüge der geplanten Richtlinie erkennbar wur-
den, hoben CEN und CENELEC ein umfassendes, wohl durchdachtes Programm zur 
Entwicklung von Normen zur Unterstützung der Richtlinie aus der Taufe. 
2.2 CE-Zertifizierung 
Das CE-Zeichen fungiert quasi als Reisepass für Waren in Europa. 
Sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind, müssen die Mitgliedsstaaten den freien 
Handel, die Inbetriebnahme und die Nutzung von Maschinen zulassen: 
-  Die Maschinen (im Sinne von „Einzelmaschine“, „Gesamtheit von Maschinen“, „An-
lagen“ und „Auswechselbare Ausrüstung“) sind mit der CE-Kennzeichnung versehen 
und werden mit der jeweiligen EG-Konformitätserklärung geliefert. 
-  „Sicherheitsbauteilen“ ist die EG-Konformitätserklärung beigefügt. 
Derartige Komponenten müssen nicht mit CE-Kennzeichnung versehen sein. 
-  „Maschinen, die nicht unabhängig funktionieren können“ und als Teil einer Gesamt-
heit von Maschinen vorgesehen sind, ist eine Herstellererklärung beigefügt. Derarti-
ge Maschinen müssen nicht mit CE-Kennzeichnung versehen sein. 
-  Für eine gültige EG-Konformitätserklärung sind neben der Maschinenrichtlinie mögli-
cherweise weitere Richtlinien (z. B. Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie) 
zu berücksichtigen. 
2.3 Maschinenrichtlinie 
Bedingt durch die Definition des Begriffs „Maschinen“ in der Maschinenrichtlinie hat die-
se einen sehr weiten Geltungsbereich. 
Die Maschinenrichtlinie enthält jedoch eine Liste von Maschinen und technischen Pro-
dukten wie Aufzügen, Seilbahnen und Straßenfahrzeugen, die von der Richtlinie ausge-
nommen sind, da sie unter eine andere Gemeinschaftsrichtlinie oder in andere Zustän-
digkeiten fallen. 
Nach der Begriffsfassung der Maschinenrichtlinie umfasst die Produktgruppe „Maschi-
nen“ nahezu alle beweglichen und unbeweglichen, von Hand geführten und in der Hand 
gehaltenen Maschinen für die Verarbeitung, Behandlung, Verpackung und Beförderun-
gen von Materialien und Gütern. 










