Information

Drahtlose Mikrofone
I. Allgemeines
Drahtlose Mikrofone dienen der einseitigen Übertragung von Sprach-, Musik- oder Tonsignalen
auf Bühnen, z.B. bei Musikveranstaltungen, wie Konzerten, Musicals, Opern, Shows oder bei
Theateraufführungen. Darüber hinaus werden sie häufig in Diskotheken und für Karaoke
genutzt. Zur Sprachübertragung werden sie des weiteren in Kongress- und Schulungsräumen
eingesetzt. Aber auch im privaten Bereich kommen sie vermehrt zum Einsatz. Sie sind als
drahtlose Alternative für das Mikrofonkabel bestimmt.
Die Empfänger drahtloser Mikrofone können darüber hinaus in Tonfilmkameras oder am Körper
getragen für das sog. "In-Ear-Monitoring" eingesetzt werden. Drahtlose Mikrofone (Sender)
können auch in Musikinstrumenten eingesetzt werden. Zum besseren Empfang über etwas
größere Entfernungen, z.B. bei weitläufigen Bühnenanlagen, dürfen auch mehrere Empfänger
betrieben werden, deren Ausgänge jedoch zusammengeschaltet sein müssen. Derart
zusammengeschaltete Empfänger gelten als eine Betriebsstelle. Werden mehrere Empfänger,
z.B. in benachbarten Vortragsräumen o.ä., als jeweils getrennte Empfangsstelle gleichzeitig über
die gleichen drahtlosen Mikrofone bedient, handelt es sich um eine drahtlose Mikrofonanlage.
Weitere Anwendungen des Durchsagefunks sind u.a. Führungsfunk bei Werks- und
Museumsführungen, in Fahrschulen, in Ausbildungsstätten für Hörgeschädigte sowie bei
Motorsportveranstaltungen.
Bei Veranstaltungen sowie bei Rundfunk- und Bühnenproduktionen können je nach Bedarf
Regieanweisungen, Kommandosignale oder der Liveton in einen am Ohr getragenen
Kleinstempfänger übertragen werden.
Die Nutzung für feste Funkverbindungen ist nicht zulässig. Geräte, die im Rahmen einer
Allgemein- oder Einzelzuteilung von Frequenzen eingesetzt werden, unterliegen den
Bestimmungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen"
(FTEG) und des "Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG)
und müssen die grundlegenden Anforderungen nach diesen Gesetzen erfüllen und entsprechend
in Verkehr gebracht worden und gekennzeichnet sein (CE-Kennzeichnung). Drahtlose Mikrofone
genießen keinerlei Schutz vor Beeinflussungen gegenüber gleichberechtigten Anwendern im
gleichen Einsatzgebiet. Die verschiedenen Betreiber müssen den Einsatz der Mikrofone
untereinander selbst koordinieren.
Da drahtlose Mikrofone durch ihre Frequenznutzung andere Funkanwendungen stören bzw.
selbst gestört werden können, ist ihr Betrieb von folgenden Bestimmungen abhängig:
II. Frequenzzuteilungen
1. Allgemeinzuteilungen
Verschiedene Frequenzen und Frequenzbereiche für drahtlose Mikrofone sind als
Allgemeinzuteilung zugeteilt worden. In diesen Fällen bedarf es keiner Frequenzzuteilung im
Einzelnen, wenn die drahtlosen Mikrofone den Bestimmungen entsprechen. Auch Gebühren und
Beiträge fallen nicht an.
a) 863 - 865 MHz
b) 32,475 38,125 MHz
c) 433,05 434,79 MHz
d) 1785-1800 MHz
e) 790-814 und 838-862 MHz r professionelle Nutzungen
Bundesnetzagentur | Drahtlose Mikrofone
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/6d4516a4dba1b3abf7e073736c...
1 von 3 18.09.2009 15:54

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