Certifications 2
AquaActiv BioKick
EG-Sicherheitsdatenblatt
Materialnummer: 43138_51277_50295_50939
Druckdatum: 28.10.2015
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OASE GmbH
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Siehe Schutzmaßnahmen unter Punkt 7 und 8.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Staubentwicklung vermeiden.
Hinweise zum sicheren Umgang
Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. Schützen gegen:
UV-Einstrahlung/Sonnenlicht. Behälter trocken halten.
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Nicht zusammen lagern mit: Explosivstoffe. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe. Entzündend
(oxidierend) wirkende flüssige Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe. Radioaktive Stoffe. Lebensmittel- und
Futtermittel
Zusammenlagerungshinweise
Empfohlene Lagerungstemperatur: 20°C
Schützen gegen: Licht. Hitze. Kälteeinwirkung. Feuchtigkeit.
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen
10-13
Lagerklasse nach TRGS 510:
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900)
Spitzenbegr.
F/m³mg/m³ppmBezeichnung
CAS-Nr.
Art
Allgemeiner Staubgrenzwert, alveolengängige
Fraktion
-
1,25 A
2(II)
Allgemeiner Staubgrenzwert, einatembare
Fraktion
-
10 E
Kieselgur, gebrannt
68855-54-9
0,3 A
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Staub sollte unmittelbar am Entstehungsort abgesaugt werden.
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Behälter nach Produktentnahme immer dicht verschliessen.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
Bei Staubentwicklung.:
Geeigneter Augenschutz: Staubschutzbrille.
Augen-/Gesichtsschutz
Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Handschutz
Arbeitsschutzkleidung.
Körperschutz
Bei sachgemäßer Verwendung und unter normalen Bedingungen ist ein Atemschutz nicht erforderlich.
Atemschutz ist erforderlich bei:
Grenzwertüberschreitung
Atemschutz
Revisions-Nr.: 1,10
Überarbeitet am: 03.09.2014
D - DE







