Security Datasheet
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 01.11.2021 / 0002
Ersetzt Fassung vom / Version: 20.09.2021 / 0001
Tritt in Kraft ab: 01.11.2021
PDF-Druckdatum: 01.11.2021
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14.5. Umweltgefahren: Nicht zutreffend
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Soweit nicht anders spezifiziert sind die allgemeinen Massnahmen zur Durchführung eines sicheren Transportes zu beachten.
14.7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten
Kein Gefahrgut nach oben aufgeführten Verordnungen.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Beschränkungen beachten:
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen im Umgang mit Chemikalien sind anzuwenden.
Richtlinie 2010/75/EU (VOC): 0 %
Verordnung (EG) Nr. 648/2004
30 % und darüber
aliphatische Kohlenwasserstoffe
unter 5 %
anionische Tenside
Wassergefährdungsklasse (Deutschland): 1
Flüssigkeit der Klasse A (d.h. Flüssigkeiten, die Wasser in kleinen Mengen verunreinigen können) gem. "Klassierung
wassergefährdender Flüssigkeiten" (Schweiz).
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft:
Kapitel 5.2.5 - Organische Stoffe (nicht staubförmige org.
Stoffe, allgemein, keiner Klasse zugeordnet) : 3,00 -< 5,00 %
Kapitel 5.2.5 - Organische Stoffe, Klasse I : 75,00 - 100,00 %
Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG beachten (Deutschland).
Lagerklasse nach TRGS 510:
10 Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
VbF (Österreich): entfällt
VOC-CH: <3%
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen bei ihrer Arbeit nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) in
Kontakt kommen. Steht aufgrund einer Risikobeurteilung fest, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung
für Mutter und Kind vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden kann, dürfen sie mit diesem
Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten (Art. 62 ArGV 1, SR 822.111 (Schweiz)).
MAK/BAT:
Siehe Abschnitt 8.
Chemikalienverordnung, ChemV beachten (SR 813.11, Schweiz).
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV beachten (SR 814.81, Schweiz).
Luftreinhalte-Verordnung, LRV beachten (SR 814.318.142.1, Schweiz).
Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) beachten (SR 814.012, Schweiz).
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung ist für Gemische nicht vorgesehen.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Überarbeitete Abschnitte: 1-16
Einstufung und verwendete Verfahren zur Ableitung der Einstufung des Gemisches gemäß der
Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP):
Entfällt
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