Security Datasheet
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 01.11.2021 / 0002
Ersetzt Fassung vom / Version: 28.09.2021 / 0001
Tritt in Kraft ab: 01.11.2021
PDF-Druckdatum: 01.11.2021
NIGRIN Bike-Care Ketten Reiniger
Beschränkungen beachten:
Nationale Verordnungen/Gesetze zum Jugendarbeitsschutz beachten (insb. die nationale Implementierung der Richtlinie 94/33/EG)!
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII
Kohlenwasserstoffe, C6-C7, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane, <5% n-Hexan
Dieses Produkt wird durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1148 reguliert. Alle verdächtigen Transaktionen sowie das
Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen sind der zuständigen nationalen Kontaktstelle zu melden.
Ausnahmen siehe Verordnung (EU) 2019/1148 sowie die Leitlinien für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148.
Berufsgenossenschaftliche/arbeitsmedizinische Vorschriften beachten.
Richtlinie 2012/18/EU ("Seveso-III"), Anhang I, Teil 1 - Folgende Kategorien treffen für dieses Produkt zu (u.U. sind weitere zu
berücksichtigen je nach Lagerung, Handhabung etc.):
Gefahrenkategorien Anmerkungen zu Anhang I Mengenschwelle (in Tonnen)
für gefährliche Stoffe gemäß
Artikel 3 Absatz 10 für die
Anwendung von -
Anforderungen an Betriebe
der unteren Klasse
Mengenschwelle (in Tonnen)
für gefährliche Stoffe gemäß
Artikel 3 Absatz 10 für die
Anwendung von -
Anforderungen an Betriebe
der oberen Klasse
E2 200 500
P3b 11.1, 11.2 5000 (netto) 50000 (netto)
Für die Zuordnung der Kategorien und Mengenschwellen sind immer die Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU zu
beachten, insb. die in den Tabellen hier genannten und die Anm. 1 - 6.
Richtlinie 2010/75/EU (VOC): 93,52 %
Richtlinie 2010/75/EU (VOC): 721,67 g/l
Verordnung (EG) Nr. 648/2004
30 % und darüber
aliphatische Kohlenwasserstoffe
Wassergefährdungsklasse (Deutschland): 2
Störfallverordnung beachten.
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft:
Kapitel 5.2.5 - Organische Stoffe (nicht staubförmige org.
Stoffe, allgemein, keiner Klasse zugeordnet) : 10,00 -< 25,00 %
Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG beachten (Deutschland).
Lagerklasse nach TRGS 510:
2B Aerosolpackungen und Feuerzeuge
VbF (Österreich): entfällt
VOC-CH: 0,72167 kg/1l
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) beachten (Österreich).
Jugendliche in der beruflichen Grundbildung dürfen nur mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten, wenn dies
in der jeweiligen Bildungsverordnung zur Erreichung ihres Ausbildungszieles vorgesehen ist,
die Voraussetzungen des Bildungsplans erfüllt sind und die geltenden Altersbeschränkungen eingehalten werden. Jugendliche, die
keine berufliche Grundbildung absolvieren, dürfen nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten.
Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. (Schweiz).
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen bei ihrer Arbeit nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) in
Kontakt kommen. Steht aufgrund einer Risikobeurteilung fest, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung
für Mutter und Kind vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden kann, dürfen sie mit diesem
Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten (Art. 62 ArGV 1, SR 822.111 (Schweiz)).
MAK/BAT:
Siehe Abschnitt 8.
Chemikalienverordnung, ChemV beachten (SR 813.11, Schweiz).
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV beachten (SR 814.81, Schweiz).
Luftreinhalte-Verordnung, LRV beachten (SR 814.318.142.1, Schweiz).
Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) beachten (SR 814.012, Schweiz).
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