Certifications 2

Ventilierte wartungsfreie Bleiakkumulatoren Revisionsdatum 02.02.2021
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Erforderliche Kennzeichnung/ Richtlinien/ Verordnungen
Das Symbol eines durchgestrichenen Abfallcontainers zeigt an, dass alle Batterien und
Akkumulatoren als GETRENNTER MÜLL“ entsorgt werden müssen. Diese Produkte dürfen nicht
zusammen mit Hausmüll, gewerblichem Abfall oder Industrieabfall entsorgt werden.
Ref.: Batterierichtlinie 2006/66/EG
Pb
Das Symbol Pb zeigt an, dass die Batterie Schwermetall enthält und erlaubt ein Aussortieren der
Blei-Säure-Batterie zwecks Recycling.
Ref.: Batterierichtlinie 2006/66/EG.
Das in vielen Ländern weltweit gesetzlich vorgeschriebene internationale Recycling-Symbol dient
der leichten Identifizierung von Sekundärbatterien und Akkumulatoren zwecks Recycling.
Ref.: IEC 61429: 1995, Kennzeichnung von Akkumulatoren und Batterien mit dem internationalen
Recycling-Symbol ISO 7000-1135.
EU-Richtlinien
Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren
Artikel (Erwägungsgrund) 29 legt fest:
„Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren, die in Elektro- und Elektronikgeräten
verwendet werden.“
Verordnungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in
Kraft getreten ist. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of
Chemicals ‚Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
§33 der REACH-Verordnung (EC) No. 1907/2006
Kandidatenliste: https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
Internationale Verbände
TSCA Konform
DSL Alle Komponenten sind entweder bei DSL oder bei NDSL gelistet.
TSCA - Giftstoffkontrollgesetz der Vereinigten Staaten eingestuft unter Abschnitt 8(b).
DSL/NDSL - Kanadische Liste der inländischen Stoffe/Liste der nicht inländischen Stoffe.
US Amerikanische Vorschriften
SARA 313
Abschnitt III des Gesetzes über Superfonds von 1986 (SARA). Dieses Produkt enthält eine Chemikalie oder Chemikalien,
die den Meldepflichten des Gesetzes und des Titels 40 des Bundesgesetzes, Teil 372, unterliegen.
Chemische Bezeichnung
CAS No
Gewicht-%
SARA 313 Grenzwerte
/%
Blei - 7439-92-1
7439-92-1
45 - 60
0.1
Bleidioxid - 1309-60-0
1309-60-0
15 25
0.1
Schwefelsäure - 7664-93-9
7664-93-9
15 - 20
1.0
SARA 311/312 Gefahrstoff Kategorien
Akute Gesundheitsgefährdung Keine
Chronische Gesundheitsgefährdung Keine
Brandgefährdung Keine
Gefahr durch plötzlichen Überdruck Keine
Reaktive Gefahr Keine
CWA (Clean Water Act)
Dieses Produkt enthält die folgenden Substanzen, die nach dem Clean Water Act als Schadstoffe eingestuft sind 40 CFR
122.21 und 40 CFR 122.42).
Chemische
Bezeichnung
CWA Meldepflichtige
Mengen
CWA Giftige
Schadstoffe
CWA Vorrangige
Schadstoffe
CWA Gefährliche
Stoffe
Blei - 7439-92-1
x
x
Bleidioxid - 1309-60-0
x
Schwefelsäure -
7664-93-9
1000 Pfund
x
CERCLA
Dieses Material enthält in der vorliegenden Form einen oder mehrere Stoffe, die unter dem Comprehensive
Environmental Response Compensation and Liability Act (CERCLA) als gefährlicher Stoff eingestuft sind (40 CFR 302).
Chemische Bezeichnung
Gefärliche Sustanzen RQs
Extrem Gefärliche
Sustanzen RQs
RQ
Blei
7439-92-1
4,54 kg
RQ 10 lb final RQ
RQ 4.54 kg final RQ