Safety data sheet Article 15170148
MOLTOPLAN FLAECHENGLAETTER
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ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
Für das Gemisch selbst liegen keine Daten vor.
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Das Gemisch wurde gemäß der Summationsmethode der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)
beurteilt und wird nicht als umweltgefährdend eingestuft.
12.1. Toxizität
Name des Produkts /
Inhaltsstoffs
Mobilität
Nicht verfügbar.
:
12.3. Bioakkumulationspotenzial
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on
Akut EC50 1,5 mg/l
Daphnie - Daphnia magna
48 Stunden
Akut EC50 0,4 mg/l
Daphnie - Pseudomonas putia
16 Stunden
Akut IC50 0,067 mg/l
Algen - Pseudokirchneriella
subcapitata
72 Stunden
Akut LC50 1,3 mg/l
Fisch - Ochorhyncus mykiss
96 Stunden
Spezies
Resultat
Exposition
Schlussfolgerung /
Zusammenfassung
:
Nicht verfügbar.
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Schlussfolgerung /
Zusammenfassung
:
Nicht verfügbar.
12.4. Mobilität im Boden
Verteilungskoeffizient
Boden/Wasser (K
OC
)
Nicht verfügbar.
:
12.6. Andere schädliche
Wirkungen
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
PBT
:
Nicht anwendbar.
P: Nicht verfügbar. B: Nicht verfügbar. T: Nicht verfügbar.
vPvB
:
Nicht anwendbar.
vP: Nicht verfügbar. vB: Nicht verfügbar.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
:
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand des Lieferanten ist dieses Produkt nicht als
gefährlicher Abfall im Sinne der EU-Richtlinie 2008/98/EG zu betrachten.
Gefährliche Abfälle
:
:
Entsorgungsmethoden
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Die identifizierte Verwendung
in Abschnitt 1 sollte für jede anwendungsspezifische Information im Expositionsszenario/Expositionsszenarien
hinzugezogen werden.
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Produkt
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Die
Entsorgung dieses Produkts sowie seiner Lösungen und Nebenprodukte muss
jederzeit unter Einhaltung der Umweltschutzanforderungen und
Abfallbeseitigungsgesetze sowie den Anforderungen der örtlichen Behörden
erfolgen. Überschüsse und nicht zum Recyceln geeignete Produkte über ein
anerkanntes Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen. Abfall nicht unbehandelt in
die Kanalisation einleiten ausser wenn alle anwendbaren Vorschriften der Behörden
eingehalten werden.
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Bei der Entsorgung sind alle relevanten Bestimmungen von Bund, Ländern und
Gemeinden zu beachten.
Wird dieses Produkt mit anderen Abfallstoffen vermischt, dann gilt möglicherweise
der ursprüngliche Abfallproduktcode nicht mehr und es muss ein geeigneter Code
zugewiesen werden.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Abfallbehörde.
Hinweise zur Entsorgung
:
Ausgabedatum/
Überarbeitungsdatum
:
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6-6-2018