Safety data sheet Article 15170447

TIEFENFUELLER
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
Sonstige Angaben
:
Nicht verfügbar.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
Es sind keine Angaben über die Zubereitung vorhanden.
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Die Zubereitung wurde anhand der konventionellen Methode der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) bewertet und
nicht als umweltgefährlich eingestuft.
12.1 Toxizität
Mobilität
Nicht verfügbar.
:
12.3 Bioakkumulationspotenzial
Schlussfolgerung /
Zusammenfassung
:
Nicht verfügbar.
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Schlussfolgerung /
Zusammenfassung
:
Nicht verfügbar.
12.4 Mobilität im Boden
Verteilungskoeffizient
Boden/Wasser (K
OC
)
Nicht verfügbar.
:
12.6 Andere schädliche
Wirkungen
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
PBT
:
Nicht anwendbar.
P: Nicht verfügbar. B: Nicht verfügbar. T: Nicht verfügbar.
vPvB
:
Nicht anwendbar.
vP: Nicht verfügbar. vB: Nicht verfügbar.
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
:
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand des Lieferanten ist dieses Produkt nicht als
gefährlicher Abfall im Sinne der EU-Richtlinie 91/689/EWG zu betrachten.
Gefährliche Abfälle
:
:
Entsorgungsmethoden
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Die identifizierte Verwendung
in Abschnitt 1 sollte für jede anwendungsspezifische Information im Expositionsszenario/Expositionsszenarien
hinzugezogen werden.
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Produkt
Verpackung
Entsorgungsmethoden
:
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden.
Verpackungsabfall sollte wiederverwertet werden. Verbrennung oder Deponierung
sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn Wiederverwertung nicht durchführbar
ist.
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden.
Beachtliche Rückstandsmengen des Abfallprodukts sollten nicht über den
Abwasserkanal entsorgt werden, sondern in einer geeigneten
Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden. Überschüsse und nicht zum
Recyceln geeignete Produkte über ein anerkanntes Abfallbeseitigungsunternehmen
entsorgen. Die Entsorgung dieses Produkts sowie seiner Lösungen und
Nebenprodukte muss jederzeit unter Einhaltung der Umweltschutzanforderungen
und Abfallbeseitigungsgesetze sowie den Anforderungen der örtlichen Behörden
erfolgen.
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Bei der Entsorgung sind alle relevanten Bestimmungen von Bund, Ländern und Gemeinden zu beachten.
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
Seite: 7/10
22-8-2012.