Safety Data Sheet Article 20267238

LACK AB
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
S-Sätze
S2- Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S24/25- Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S29- Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S46- Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett
vorzeigen.
:
:
Andere Gefahren, die zu
keiner Einstufung führen
Nicht verfügbar.
Ergänzende
Kennzeichnungselemente
Mit kindergesicherten
Verschlüssen
auszustattende Behälter
Nicht anwendbar.
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar.
:
:
:
Nicht anwendbar.
Spezielle Verpackungsanforderungen
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für
PBT gemäß der
Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, Anhang XIII
:
Nicht anwendbar.
P: Nicht verfügbar. B: Nicht verfügbar. T: Nicht verfügbar.
Stoff erfüllt die Kriterien für
vPvB gemäß der
Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, Anhang XIII
:
Nicht anwendbar.
vP: Nicht verfügbar. vB: Nicht verfügbar.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Identifikatoren
Chemische
Bezeichnung
Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen
Wortlaut der oben angegebenen R-Sätze.
%
Einstufung
n-Butylacetat
EG: 204-658-1
CAS: 123-86-4
Verzeichnis: 607-025-
00-1
<15
R10
R66, R67
Flam. Liq. 3, H226
STOT SE 3, H336
[1]
Butanon
EG: 201-159-0
CAS: 78-93-3
Verzeichnis: 606-002-
00-3
1-5
F; R11
Xi; R36
R66, R67
Flam. Liq. 2, H225
Skin Irrit. 2, H315
Eye Irrit. 2, H319
STOT SE 3, H336
[1] [2]
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Es sind keine zusätzliche Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe sind oder
welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt angegeben werden müssten.
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
Typ
Typ
Stoffe, die im Sinne der Stoffrichtlinie 67/548/EWG als gefährlich für Mensch oder Umwelt eingestuft sind, einen
festgelegten Arbeitsplatzgrenzwert besitzen oder als PBT-Stoff oder vPvB-Stoff gelten.
67/548/EWG
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
Seite: 2/12
22-8-2012.