Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II - Deutschland SICHERHEITSDATENBLATT BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator Produktname : BLITZZEMENT MOLTOFILL 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder des Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird. Verwendung des Produkts : Ein Produkt zur Vorbereitung von Gebäudeoberflächen. Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Verpackung. 1.3.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren Einstufung gemäß der Richtlinie 1999/45/EG [Zubereitungsrichtlinie] Das Produkt ist gemäss Richtlinie 1999/45/EG und ihren Anhängen als gefährlich eingestuft. Einstufung : Xi; R41, R37/38 Gesundheitsrisiken : Gefahr ernster Augenschäden. Reizt die Atmungsorgane und die Haut. Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen R- und H-Sätze.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.2 Gemische : Gemisch Einstufung Name des Produkts / Inhaltsstoffs Zement, Portland-, Chemikalien Identifikatoren EG: 266-043-4 % (w/w) >=50 <75 67/548/EWG EG: 215-137-3 Calciumsulfat CAS: 1305-62-0 Verzeichnis: Selfclassified EG: 231-900-3 >=1 <5 >=1 <5 Typ Xi; R41, R36/37/38 Skin Irrit. 2, H315 [1] [2] Xi; R41, R37/38 Eye Dam. 1, H318 STOT SE 3, H335 (Atemwegsreizung) Skin Irrit.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.2. Wichtigste akute oder verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Für das Gemisch selbst liegen keine Daten vor. Das Gemisch wurde nach der Verordnung EG 1272/2008 bewertet und entsprechend seiner toxikologischen Gefahren eingestuft. Siehe Abschnitt 2 und 3 für Details. Die Einwirkung von Lösemitteldämpfen oberhalb des Arbeitsplatz-Grenzwertes kann zu Gesundheitsschäden führen, wie z.B.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.2. Umweltschutzmaßnahmen : Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Bei der Verschmutzung von Flüssen, Seen oder Abwasserleitungen entsprechend den örtlichen Gesetzen die jeweils zuständigen Behörden in Kenntnis setzen. 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung : Ausgetretenes Material mit unbrennbarem Aufsaugmittel (z.B.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Bereitgestellte Informationen beruhen auf typischen voraussichtlichen Verwendungen des Produkts. Bei der Handhabung von Großmengen oder anderen Verwendungen, die die Exposition von Arbeitern oder die Freisetzung in die Umwelt signifikant erhöhen können, sind eventuell zusätzliche Maßnahmen erforderlich. 8.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Atemschutz : Wenn die Arbeiter einer Konzentration über dem Grenzwert ausgesetzt sind, müssen sie geeignete und zugelassen Atemschutzgeräte tragen. : Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte : Unter normalen Lagerungs- und Gebrauchsbedingungen sollten keine gefährlichen Zerfallsprodukte gebildet werden. ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen Für das Gemisch selbst liegen keine Daten vor. Das Gemisch wurde nach der Verordnung EG 1272/2008 bewertet und entsprechend seiner toxikologischen Gefahren eingestuft. Siehe Abschnitt 2 und 3 für Details.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben Nicht verfügbar. Sonstige Angaben : Nicht verfügbar. ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.1. Toxizität Für das Gemisch selbst liegen keine Daten vor. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Das Gemisch wurde anhand der konventionellen Methode der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG bewertet und nicht als umweltgefährlich eingestuft. Schlussfolgerung / : Nicht verfügbar. Zusammenfassung 12.2.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung Entsorgungsmethoden Hinweise zur Entsorgung Besondere Vorsichtsmaßnahmen : Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Verpackungsabfall sollte wiederverwertet werden. Verbrennung oder Deponierung sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn Wiederverwertung nicht durchführbar ist.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch EG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Anhang XIV - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe Anhang XIV Keine der Komponenten ist gelistet. Besonders besorgniserregende Stoffe Keine der Komponenten ist gelistet. Anhang XVII : Nicht anwendbar.
BLITZZEMENT MOLTOFILL ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben PNEC = Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration RRN = REACH Registriernummer vPvB = Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar Verfahren zur Ableitung der Einstufung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP/GHS) Einstufung Skin Irrit. 2, H315 Eye Dam. 1, H318 STOT SE 3, H335 (Atemwegsreizung) Begründung Rechenmethode Rechenmethode Rechenmethode Volltext der abgekürzten HSätze : H315 Verursacht Hautreizungen. H318 Verursacht schwere Augenschäden.