Safety Data Sheet Article 15171518
FUGEN REINIGER
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
S-Sätze
S2- Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S24/25- Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S29- Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S46- Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett
vorzeigen.
:
:
Andere Gefahren, die zu
keiner Einstufung führen
Nicht verfügbar.
Ergänzende
Kennzeichnungselemente
Mit kindergesicherten
Verschlüssen
auszustattende Behälter
Nicht anwendbar.
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar.
:
:
:
Nicht anwendbar.
Spezielle Verpackungsanforderungen
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für
PBT gemäß der
Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, Anhang XIII
:
Nicht anwendbar.
P: Nicht verfügbar. B: Nicht verfügbar. T: Nicht verfügbar.
Stoff erfüllt die Kriterien für
vPvB gemäß der
Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, Anhang XIII
:
Nicht anwendbar.
vP: Nicht verfügbar. vB: Nicht verfügbar.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Identifikatoren
Chemische
Bezeichnung
Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen
Wortlaut der oben angegebenen R-Sätze.
%
Einstufung
Tetrakaliumpyrophosphat
EG: 230-785-7
CAS: 7320-34-5
Verzeichnis:
Selfclassified
5-10
Xi; R36
Eye Irrit. 2, H319
[1]
Dinatriumdodecyl(sulfonatophenoxy)benzolsulfonat
EG: 249-063-8
CAS: 28519-02-0
Verzeichnis:
Selfclassified
2,5-5
Xi; R41
N; R51/53
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 2, H411
[1]
Dinatrium-2,2'(oder
3,3')-oxybis[5(oder 2)-
dodecylbenzolsulfonat]
EG: 246-688-8
CAS: 25167-32-2
Verzeichnis:
Selfclassified
1-2,5
Xi; R41
N; R51/53
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 2, H411
[1]
Es sind keine zusätzliche Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe sind oder
welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt angegeben werden müssten.
Typ
Typ
Stoffe, die im Sinne der Stoffrichtlinie 67/548/EWG als gefährlich für Mensch oder Umwelt eingestuft sind, einen
festgelegten Arbeitsplatzgrenzwert besitzen oder als PBT-Stoff oder vPvB-Stoff gelten.
67/548/EWG
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
Seite: 2/11
22-8-2012.