Datasheet

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Alle Preise zzgl. gesetzl. MwSt.
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Allgemeine Informationen zum Gehörschutz
Gehörschützer sind persönliche Schutzausrüstungen, die durch
Schalldämmung die Einwirkung des Lärms auf das menschliche Gehör
so weit verringern, dass die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit
vermieden wird. Der Unternehmer muss bei Beurteilungspegeln über 80
dB (A) Gehörschützer zur Verfügung stellen. Die Versicherten haben den
zur Verfügung gestellten Gehörschützer bei Beurteilungspegeln ab 85
dB (A) zu benutzen. Bereiche, in denen Beurteilungspegel ab 85 dB (A)
auftreten, sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen.
Die neue EG-Richtlinie „Lärm“:
Auf europäischer Ebene ist die neue Richtlinie bereits 2003 in Kraft
getreten. In Deutschland ist diese Richtlinie mit der Lärm- und
Vibrationsschutzverordnung am 08. März 2007 in Kraft getreten
Die wesentlichen Änderungen sind:
Informations- und Unterweisungspflicht und Gehörschutz zur
Verfügung stellen ab 80 dB (A). Gehörschutz-Tragepflicht,
Lärmminderungsprogramm und Lärmbereichskennzeichnung ab 85 dB
(A).
Die DIN EN 352 unterscheidet:
1. Gehörschutzstöpsel sind Gehörschützer, die im Gehörgang oder in
der Ohrmuschel getragen werden.
Sie werden in zwei Klassen unterteilt:
Einwegstöpsel für den einmaligen Gebrauch und wiederverwendbare
Stöpsel für den mehrmaligen Gebrauch.
Man unterscheidet folgende Arten:
– fertig geformte Gehörschutzstöpsel
– vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel
Gehörschutz-Otoplastiken
Bügelstöpsel
2. Kapselgehörschützer sind Gehörschützer mit Kapseln, die beide
Ohrmuscheln umschließen. Sie haben Universal-, Kopf-, Kinn- oder
Nackenbügel oder können an einem Helm befestigt werden.
Wer im Lärmbereich ein geprüftes und zugelassenes Schallschutzmittel
ständig und richtig trägt, erleidet keine Gehörschädigung!
Der Gehörschutz soll bequem sitzen, nicht drücken, hautverträglich und
hygienisch sein. Er soll die Sprachverständigung und das Erkennen von
Warnsignalen ermöglichen.
Lärmschwerhörigkeit ist nicht heilbar!
Die angegebenen Dämmwerte erläutern sich wie folgt:
Der SNR-Wert (Single-Noise-Reduction) ist der Wert, der vom
bestehenden Lärmpegel abgezogen werden muss. Liegt die Differenz
unter dem durch z. B. berufsgenossenschaftliche Vorschriften oder
Arbeitsrichtlinien bestimmten Grenzwert, so ist der Gehörschutz
ausreichend.
Nach der neuen EG-Richtlinie „Lärm“ sind Expositionsgrenzwerte unter
Berücksichtigung der Tragegewohnheiten der Benutzer festgelegt
worden.
Beispiel:
Der vorgeschriebene Expositionsgrenzwert liegt bei 85 dB (A). Die BG
empfiehlt < 80 dB (A). Dieser Wert darf dann unter Berücksichtigung des
Gehörschutzes nicht überschritten werden!
Die Lärmbelästigung beträgt 99 dB (A). Der SNR-Wert des
Gehörschutzes, z. B. Kapselgehörschutz beträgt 28 dB (A). Folgende
Korrekturwerte müssen von den Herstellerangaben abgezogen werden:
vorzuformende Stöpsel 9 dB; vorgeformte Stöpsel 5 dB; Kapseln 5 dB
und Otoplastiken 3 dB. SNR 28 dB minus 5 dB Korrekturwert = 23 dB. So
ergibt sich 99 minus 23 = 76; somit ist der Gehörschutz in diesem Falle
ausreichend, da der Wert unter 85 dB (A) liegt.
Der H-, der M- und der L-Wert geben den spezifischen
Dämmwert bei unterschiedlichen Frequenzen an.
H steht für „High“ und bezeichnet den Frequenzbereich zwischen
2.000 und 8.000 Hz.
M steht für „Middle“ und bezeichnet den Frequenzbereich zwischen
1.000 und 2.000 Hz.
L steht für „Low“ und bezeichnet den Frequenzbereich zwischen 63 und
1.000 Hz.
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