Information
CB-Funk / Multinorm-CB-Funk in Österreich
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Einleitung
Bei CB-Funkgeräten handelt es sich im Sinne des Bundesgesetzes für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) BGBl. I Nr. 134/2001 zuletzt geändert durch das BGBl. I 123/2013
um eine Klasse 2 Funkanlage. Gemäß §74 Telekommunikationsgesetz (TKG) BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert
durch das BGBl. I 96/2013 ist für den Betrieb einer Funkanlage eine Bewilligung notwendig.
Besitz, Einfuhr und Vertrieb
Die Einfuhr, der Vertrieb und Besitz von Funkanlagen im Sinne von § 75 TKG ist grundsätzlich bewilligungsfrei. Im
Sinne des FTEG müssen aber Funkanlagen den grundsätzlichen Anforderungen des § 3 FTEG in punkto Sicherheit,
EMV und effektive Nutzung des Frequenzspektrums entsprechen. Da CB-Funkanlagen europaweit nicht voll
harmonisiert sind, handelt es sich im Sinne von § 10 Abs. 4 FTEG um notifizierungspflichtige Funkanlagen. Die
Funkanlagen müssen mit einem CE-Kennzeichen und einem Alarmzeichen (Geräteklassenkennung, Rufzeichen im
Kreis) gekennzeichnet sein.
und
Die Geräteklassenkennung auf dem Gerät weißt auf mögliche Einschränkungen oder
Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage hin. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens
wird geprüft, ob die Funkanlage in Österreich bewilligungsfähig ist. Ist dies nicht der Fall, bekommt der
Notifizierer vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BFTK) eine Information, dass
der Betrieb dieser Anlage in Österreich nicht möglich ist.
Errichtung und Betrieb
Im Sinne von § 74 TKG sind die Errichtung und der Betrieb alle Funkanlagen bewilligungspflichtig. CB-
Funkanlagen fallen unter die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der
generelle Bewilligungen erteilt werden (siehe BGBl. II Nr. 64/2014 von 24. März 2014) sofern sie der
Funkschnittstelle FSB-LN001 entsprechen. Diese Schnittstelle beinhaltet zurzeit 40 Kanäle (laut der in der FSB-
LN001 enthaltenen Kanalliste) in den Modulationsarten AM und FM mit einer maximalen Senderleistung von 4
Watt sowie denselben 40 Kanälen in der Modulationsart SSB mit einer Senderleistung von 12 Watt p.e.p.
Nur wenn ein CB-Funkgerät ausschließlich die in der Funk-Schnittstelle vorgeschrieben technischen
Bedingungen erfüllt, ist die Errichtung und Betrieb in Österreich im Sinne des TKG zulässig.
Multinorm-CB-Funkanlage
Multinorm-CB-Funkanlagen verfügen je nach technischer Ausstattung über Einstellmöglichkeiten, welche die von
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nationalstaatlich geregelten Möglichkeiten abbilden und zur ECC
Entscheidung ECC/DEC/(11)03 unterschiedlich sind, und zwar Einstellungsmöglichkeiten betreffend den
Frequenzbereich der CB-Funkanlage und die maximale Anzahl der verfügbaren HF-Kanäle (z.B. zusätzliche 40
Kanäle in Großbritannien, Polen und Deutschland usw.). In den meisten Fällen erfolgt die Einstellung dieser
Parameter individuell über einen Schalter am Gerät oder über entsprechende Software-Programmierung.