Certifications 2

Sicherheitsinformation in Anlehnung an 1907/2006/EG, Artikel 31
Information zum sicheren Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus
Metabowerke D-72622 Nürtingen - Revision 5.2 vom 01.05.2020
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Regelung“). Bis zu einem Batteriegewicht von 333 kg handelt es sich demnach nicht um einen
kennzeichnungspflichtigen Transport, d.h. es sind keine orangefarbene Warntafeln am Fahrzeug
erforderlich und es ist lediglich ein 2 kg ABC-Pulverfeuerlöscher im Fahrzeug mitzuführen.
Für die Mitnahme zum Gebrauch (beim Kunden) bestehen im Rechtsbereich des ADR weitrei-
chende Ausnahmeregelungen, die so genannte Handwerkerregelung. Empfohlen werden:
- Sichere und stabile Verpackung (Originalverpackung).
- Kennzeichnung nach ADR (Originalverpackung).
- Die Ladung ist ausreichend gesichert.
- Unterweisung der Mitarbeiter, die die Beförderung durchführen.
Für Lithium-Ionen-Akku mit einem Energieinhalt von maximal 100 Wh gelten keine weiteren An-
forderungen. Empfohlen werden trotzdem:
- Sichere und stabile Verpackung (Originalverpackung).
- Die Ladung ist ausreichend gesichert.
Versorgungsfahrten sind nicht freigestellt.
15. Rechtsvorschriften
Transportvorschriften gemäß IATA, ADR, IMDG, RID.
16. Sonstige Angaben
Die Hinweise geben Hilfestellung für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, ersetzen diese aber
nicht. Sie stützen sich auf den heutigen Kenntnisstand.
Die vorstehenden Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt.
Sie stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Zutreffende Gesetze und Vorschriften sind
von den Vertreibern, Transporteuren, Entsorgern und Benutzern des Produkts in eigener Verant-
wortung zu beachten.
Rechtliche Hinweise
EU: Lithium-Ionen-Batterien sind im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments
(REACH) weder „Substanzen“ noch „Zubereitungen“. Stattdessen sind sie als „Ar-
tikel“ zu betrachten. Das beabsichtigte Freisetzen von Substanzen während der Nutzung ist
nicht vorgesehen. Daher besteht keine Verpflichtung, ein Sicherheitsdatenblatt gemäß
Ver-
ordnung (EG) Nr. 1907/2006
, Artikel 31 zur Verfügung zu stellen.
USA: Die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) ist eine Unteranforderung des Hazard
Communication Standard 29 CFR, Abschnitt 1910.1200 der Occupational Safety and Health
Administration (OSHA). Dieser Standard gilt nicht für "Artikel". Die OSHA definiert "Artikel"
als ein hergestelltes Produkt, das nicht flüssig oder körnig ist;
(i) welcher bei der Herstellung eine spezifische Form oder Gestalt bekommt;