Safety data sheet Article 23365034

Seite: 13/16
Druckdatum: 01.12.2014
überarbeitet am: 01.12.2014
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Handelsname: Urin und Kalkstein Entferner
(Fortsetzung von Seite 12)
40.0
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Klassifizierung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
-
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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft):
Unterliegt nicht der TA-Luft.
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Wassergefährdungsklasse:
WGK 1 (Selbsteinstufung): schwach wassergefährdend.
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Verweis auf Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen"
TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Inhalative Exposition"
TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
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Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen
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BG-Merkblatt:
BGI 536 „Gefährliche chemische Stoffe“ (ehemals M 051)
BGI 546 „Umgang mit Gefahrstoffen“
BGI 595 „Reizende Stoffe/Ätzende Stoffe“ (ehemals M 004)
BGI 623 „Umfüllen von Flüssigkeiten“
BGI 660 „Allg. Arbeitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen“ (ehemals M 053)
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15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung:
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt.
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ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
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16.1 Änderungshinweise
Das Sicherheitsdatenblatt wurde inhaltlich überprüft/überarbeitet.
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Ersetzt Version vom:
28.08.2014
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16.2 Wortlaut der R-, H- und EUH-Sätze (Nummer und Volltext):
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H331 Giftig bei Einatmen.
R10 Entzündlich.
R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
R23 Giftig beim Einatmen.
R35 Verursacht schwere Verätzungen.
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16.3 Schulungen für Arbeitnehmer
(Fortsetzung auf Seite 14)
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