Safety data sheet Article 19127771

Seite: 7/19
Druckdatum: 30.06.2015
überarbeitet am: 30.06.2015
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Handelsname: Rohr Frei Aktiv Gel
(Fortsetzung von Seite 6)
41.1.0
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Hautpflegemittel nach der Hautreinigung verwenden (rückfettende Creme).
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
·
Atemschutz:
Bei dauerhaft sicherer Einhaltung des/der Arbeitsplatzgrenzwerte/s (AGW) und sonstiger
Grenzwerte normalerweise keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
·
Handschutz:
Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (EN 374)
·
Handschuhmaterial
Nitrilkautschuk, Nitrillatex (NBR)
Empfohlene Materialstärke:
0,4 mm
·
Durchdringungszeit des Handschuhmaterials
> 480 min
Für den Kontakt mit Produkt werden Schutzhandschuhe nach EN 374 empfohlen, beispielsweise
Ultranitril 492 (MAPA GmbH). Für den längeren und wiederholten Kontakt ist zu beachten, dass die
oben genannten Durchdringungszeiten in der Praxis deutlich kürzer sein können, als die nach EN
374 ermittelten. Der Schutzhandschuh sollte in jedem Falle auf seine arbeitsplatzspezifische
Eignung (z.B. mechanische und thermische Beständigkeit, Antistatik etc.) geprüft werden. Bei
ersten Abnutzungserscheinungen ist der Schutzhandschuh sofort zu ersetzen. Wir empfehlen
einen auf die betrieblichen Belange abgestimmten Handpflegeplan in Zusammenarbeit mit einem
Handschuhhersteller sowie der Berufsgenossenschaft zu erstellen.
Die genaue Durchbruchzeit ist beim Schutzhandschuhhersteller zu erfahren und einzuhalten.
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Nicht geeignet sind Handschuhe aus folgenden Materialen:
Handschuhe aus Leder
Handschuhe aus dickem Stoff
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Augenschutz:
Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
Gestellbrille mit Seitenschutz gemäß EN 166:2001 verwenden.
Gesichtsschutz gemäß EN 166:2001 verwenden.
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Körperschutz:
Laugenbeständige Schutzkleidung
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8.2.3 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Siehe Abschnitte 6 und 7.
(Fortsetzung auf Seite 8)
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