Safety Data Sheet Article 20708348

Seite: 10/15
Druckdatum: 19.01.2015
überarbeitet am: 19.01.2015
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Handelsname: Urin und Kalkstein Entferner
(Fortsetzung von Seite 9)
40.0.7
·
Bewertung/Einstufung des Gemisches:
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. Das Gemisch wurde
nach den Berechnungsverfahren der CLP-VO (EG) 1272/2008 eingestuft.
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12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
64-18-6 Ameisensäure
Biologische Abbaubarkeit 100 % (14d) (OECD Guideline 301 C)
Leicht biologisch abbaubar
5949-29-1 Citronensäure-Monohydrat
Biologische Abbaubarkeit 98 % (2d) (OECD Guideline 302 B)
(wasserfreie Substanz) (Leicht biologisch abbaubar)
147170-44-3 1-Propanaminium, 3-amino-N-(carboxymethyl)-N,N-dimethyl-,N-(C8-18
(geradzahlig) C18-unges.) Acylderivate, Hydroxide, Innere Salze
Biologische Abbaubarkeit 91,6 % (28d) (OECD Guideline 301 B)
Leicht biologisch abbaubar
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Ergebnis/Bewertung des Gemisches:
Das Produkt ist biologisch leicht abbaubar.
Die Aussage ist von den Eigenschaften der Einzelkomponenten abgeleitet.
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Sonstige Hinweise:
Das Produkt ist biologisch leicht abbaubar.
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12.3 Bioakkumulationspotenzial
64-18-6 Ameisensäure
log Pow -0,46 (25 °C) (berechnet)
Eine Bioakkumulation ist nicht zu erwarten (log Pow <1).
5949-29-1 Citronensäure-Monohydrat
log Pow -1,72 (IUCLID)
(wasserfreie Substanz) Eine Bioakkumulation ist nicht zu erwarten (log Pow <1).
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Ergebnis/Bewertung des Gemisches:
Keine Bioakkumulation.
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12.4 Mobilität im Boden
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
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Weitere ökologische Hinweise:
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Allgemeine Hinweise:
Das in diesem Gemisch enthaltene Tensid erfüllt (Die in diesem Gemisch enthaltenen Tenside
erfüllen) die Bedingungen der biologischen Abbaubarkeit wie sie in der Verordnung (EG) Nr.
648/2004 über Detergenzien festgelegt sind. Unterlagen, die dies bestätigen, werden für die
zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten bereit gehalten und nur diesen entweder auf ihre
direkte oder auf Bitte eines Detergentienherstellers hin zur Verfügung gestellt.
Wassergefährdungsklasse 1 (Selbsteinstufung): schwach wassergefährdend
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12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
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PBT:
Nicht anwendbar.
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vPvB:
Nicht anwendbar.
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12.6 Andere schädliche Wirkungen
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
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13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Entsorgung gemäß EG-Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG über Abfälle und über
gefährliche Abfälle in den jeweils aktuellen Fassungen.
(Fortsetzung auf Seite 11)
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