Safety data sheet Article 24906728

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Druckdatum: 10.08.2016
überarbeitet am: 10.08.2016
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Handelsname:
Hartholz Entgrauer
(Fortsetzung von Seite 2)
43.0.16
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
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4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
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Allgemeine Hinweise:
Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen.
Dem behandelnden Arzt dieses Sicherheitsdatenblatt vorzeigen.
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Nach Einatmen:
Für Frischluft sorgen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Sofort ärztlichen Rat einholen.
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Nach Hautkontakt:
Sofort mit Wasser abwaschen.
Bei andauernder Hautreizung Arzt aufsuchen.
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Nach Augenkontakt:
Augen mehrere Minuten (ca. 10 min) bei geöffnetem Lidspalt unter fließendem Wasser spülen. Bei anhaltenden
Beschwerden Arzt konsultieren.
Ärztlicher Behandlung zuführen.
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Nach Verschlucken:
Kein Erbrechen herbeiführen, sofort ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken (nur wenn Person bei Bewusstsein ist).
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4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Verursacht schwere Augenschäden.
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4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Die Behandlung sollte im Allgemeinen von den Symptomen abhängen und auf die Linderung der Auswirkungen
ausgerichtet sein.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
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5.1 Löschmittel
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Geeignete Löschmittel:
Wassersprühstrahl (wenn möglich Vollstrahl vermeiden). Löschmaßnahmen der Umgebung anpassen.
Entstehungsbrände können mit handelsüblichen Feuerlöschern/Löschmitteln bekämpft werden. Das Produkt
selbst brennt nicht.
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Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel:
Für dieses Gemisch existieren keine Löschmittel-Einschränkungen.
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5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Bei einem Brand kann freigesetzt werden:
Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2)
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5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
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Besondere Schutzausrüstung:
Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen.
Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
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Weitere Angaben
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln, darf nicht in die Kanalisation gelangen.
Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen entsprechend den behördlichen Vorschriften entsorgt
werden.
(Fortsetzung auf Seite 4)
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