Safety data sheet Article 25235522
Seite: 13/16
Druckdatum: 03.02.2017
überarbeitet am: 03.02.2017
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Handelsname:
Farbvertiefer für alle Steinoberflächen
(Fortsetzung von Seite 12)
44.2.0
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Richtlinie 2012/18/EU
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Namentlich aufgeführte gefährliche Stoffe - ANHANG I
Keiner der Inhaltsstoffe ist enthalten.
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Seveso-Kategorie
P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
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Mengenschwelle (in Tonnen) für die Anwendung in Betrieben der unteren Klasse
5.000 t
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Mengenschwelle (in Tonnen) für die Anwendung in Betrieben der oberen Klasse
50.000 t
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Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang XVII Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und
der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse:
Beschränkungsbedingungen: 3
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Nationale Vorschriften/Hinweise (Deutschland):
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV
Gefahrstoffverordnung - GefStoffV
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Hinweise zur Beschäftigungsbeschränkung:
Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) beachten.
Beschäftigungsbeschränkungen nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung (92/85/EWG) für werdende oder
stillende Mütter beachten.
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Störfallverordnung (12. BImSchV):
Kategorie: 6 Entzündlich
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Lösemittelverordnung (31. BImSchV):
VOC-Anteil: 80-<100 % (berechnet)
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Wassergefährdungsklasse:
WGK 2 (Selbsteinstufung): wassergefährdend.
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Verweis auf Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen"
TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
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Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen
BGR 189 „Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung“ (vorherige ZH 1/700) "
BGR 190 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“ (vorherige ZH 1/701)
BGR 192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (vorherige ZH 1/703)
BGR 195 „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“ (vorherige ZH 1/706)
BGR 197 „Benutzung von Hautschutz“ (vorherige ZH 1/708)
Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
BGV A 5: Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“
A 008: „Persönliche Schutzausrüstungen“
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BG-Merkblatt:
BGI 536 „Gefährliche chemische Stoffe“ (ehemals M 051)
BGI 546 „Umgang mit Gefahrstoffen“
BGI 623 „Umfüllen von Flüssigkeiten“
BGI 660 „Allg. Arbeitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen“ (ehemals M 053)
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15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung:
Das Gemisch wurde keiner Sicherheitsbeurteilung unterzogen.
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
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16.1 Änderungshinweise
Nicht anwendbar. (Erstausgabe)
(Fortsetzung auf Seite 14)
DE