Safety Data Sheet Article 20649465

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Druckdatum: 21.08.2017
überarbeitet am: 21.08.2017
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Handelsname:
Reisemobil und Caravan Grundreiniger
(Fortsetzung von Seite 5)
45.2.16
PNEC Meerwassersediment 0,4 mg/kg
PNEC Meerwasser 0,1 mg/l
CAS: 68515-73-1 D-Glucopyranose,oligomer, Decyloctylglykosid
PNEC Süßwasser 0,1 mg/l (Frischwasser)
0,01 mg/l (Meerwasser)
PNEC Kläranlage 560 mg/l (Abwasserbehandlungsanlage)
PNEC oral 111,11 mg/kg food (Sekundärvergiftung)
PNEC Süßwassersediment 0,487 mg/kg (Frischwasser)
0,048 mg/kg (Meerwasser)
PNEC Boden 0,654 mg/kg soil dw (Boden)
CAS: 1569-01-3 1-Propoxy-2-propanol
PNEC Süßwasser 0,1 mg/l
PNEC Süßwassersediment 0,386 mg/kg
PNEC Meerwassersediment 0,0386 mg/kg
PNEC Meerwasser 0,01 mg/l
·
8.1.4 Bestandteile mit biologischen Grenzwerten:
Keine Daten verfügbar.
·
8.1.5 Risikomanagementmaßnahmen gemäß verwendeten Control-Banding-Ansatzes
Keine Daten verfügbar.
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Zusätzliche Hinweise:
Als Grundlage dienten die bei der Erstellung gültigen Listen.
·
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Geeignete Beurteilungsmethoden zur Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen
umfassen messtechnische und nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden wie sie in den Technischen Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS) 401, 402 und BS EN 14042 "Arbeitsplatzbereiche, Anleitung für die Umsetzung und
Anwendung von Verfahren zu Beurteilung der Exposition gegenüber chemischen und biologischen
Arbeitsstoffen." beschrieben sind.
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8.2.1 Geeignete Technische Steuerungseinrichtungen:
Technische Maßnahmen und die Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren haben Vorrang vor dem Einsatz
persönlicher Schutzausrüstungen. Siehe Abschnitt 7.1.
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8.2.2 Persönliche Schutzausrüstung:
Körperschutzmittel sind in ihrer Ausführung in Abhängigkeit von Gefahrstoffkonzentration und -menge
arbeitsspezifisch auszuwählen. Die Chemikalienbeständigkeit der Schutzmittel sollte mit den Lieferanten
abgeklärt werden.
·
Atemschutz:
Nicht erforderlich bei bestimmungsgemäßem Umgang.
Atemschutz nur bei Aerosol- oder Nebelbildung.
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Empfohlenes Filtergerät für kurzzeitigen Einsatz:
Kombinationsfilter A-P (EN 141) (Kennfarbe: braun-weiß)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltung, Reinigung und Prüfung von Atemschutzgeräten nach
den Benutzerinformationen des Herstellers ausgeführt und entsprechend dokumentiert werden.
Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten sowie Tragezeitbegrenzung gemäß Berufsgenossenschaftliche
Regel (BGR) 190 beachten.
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Handschutz:
Nicht erforderlich bei bestimmungsgemäßem Umgang.
Bei längerem oder wiederholtem Kontakt Handschuhe der Kategorie III gemäß EN 374 benutzen.
(Fortsetzung auf Seite 7)
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