Safety data sheet

G123, PlastX (22-121A): G12306, G12310
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8.1. Zu überwachende Parameter
Expositionsgrenzwerte
Wenn ein Bestandteil, der in Abschnitt 3 gelistet ist, nicht in der folgenden Tabelle erscheint, ist für diesen Bestandteil kein
Grenzwert verfügbar.
Chemischer Name CAS-Nr. Quelle Grenzwert Zusätzliche Hinweise
Aluminiumoxid 1344-28-1 MAK lt. DFG MAK: 4mg/m3(E);
1,5mg/m3(A)
Schwangerschaft Gruppe
D; Siehe auch Abschnitt
11.
Aluminiumoxid 1344-28-1 TRGS 900 AGW: 10 mg/m3(E-Staub); 3
mg/m3(A-Staub);
1,25mg/m3(A); ÜF 2 (E-Staub)
Kategorie II
Gemisch aus: 5-Chlor-2-methyl-
2H-isothiazol-3-on [EG nr. 247-
500-7] und 2-Methyl-2H-
isothiazol-3-on [EG nr. 220-239-
6] (3:1)
55965-84-9 MAK lt. DFG MAK: 0,2mg/m3(E); ÜF:2(E) Kategorie I,
Schwangerschaft Gruppe
C. Siehe auch Abschnitt
11.
Poly(dimethyl)siloxane 63148-62-9 MAK lt. DFG Grenzwert nicht festgelegt. Kein MAK-Wert
festgelegt.
Weißes Mineralöl (Erdöl) 8042-47-5 MAK lt. DFG MAK: 5mg/m³ (A); ÜF: 4 (A) Kategorie II
MAK lt. DFG : "MAK- und BAT-Werte Liste" der Deutschen Forschungsgemeinschaft
E = gemessen als einatembare Fraktion
A = gemessen als alveolengängige Fraktion
ÜF = Überschreitungsfaktor
Kategorien für Spitzenbegrenzung“:
- Kategorie I: Stoffe, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe;
- Kategorie II: Resorptiv wirksame Stoffe"
TRGS 900 : TRGS 900 : TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
E / A / ÜF / Kategorien für Kurzzeitwerte: siehe oben
MW = Momentanwert
Bemerkung Y: ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht
befürchtet zu werden.
Bemerkung Z: ein Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden
MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration
AGW = Arbeitsplatzgrenzwert
KZW: Kurzzeitgrenzwert
CEIL: Höchstwert, der zu keinem Zeitpunkt bei der Arbeit überschritten werden darf.
Expositionsgrenzwerte anderer Länder sind in den dortigen Sicherheitsdatenblättern verfügbar.
Biologische Grenzwerte
Für die in Abschnitt 3 genannten Bestandteile liegen keine biologischen Grenzwerte vor.
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1. Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Hohe Luftwechselrate und/oder lokale Absaugung erforderlich um sicher zustellen, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte für
die Exposition von Luftschadstoffen und/oder Staub, Rauch, Gas, Nebel, Dämpfen oder Sprühnebel eingehalten werden.
Wenn die Belüftung nicht ausreicht, Atemschutzgerät verwenden.
8.2.2. Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung
Augen- / Gesichtsschutz
Nicht erforderlich.
Hautschutz