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Offizielle Regeln zur Zulässigkeit von Wörtern
beim SCRABBLE, Stand 01.01.2014
Seite 16
Beispielmodul II 5.1.a:
becirc ( becircen), atm ( atmen), segn
( segnen), widm ( widmen)
aber: wärm[!], verqualm[!], lern[!] ahnd[!]
Beispielmodul II 5.1.b:
tim ( to time), updat ( to update),
manag ( to manage), hon ( to hone), bik
( to bike), styl ( to style),
auch: skyp ( Software Skype), kit ( to fly a
kite),
ferner: aufstyl ( to style)
Beispielmodul II 5.1.d:
kni ( knien), bekni ( beknien),
roj, rojte ( rojen), taljt, taljst ( taljen)
ausbojt, ausgebojt ( ausbojen)
Beispielmodul II 5.1e:
kok (to coke koken), skor (to score skoren)
Beispielmodul II 5.g:
sich freun statt freuen, flehn statt flehen, wir
flohn statt flohen, haben gesehn statt gesehen,
sie sän statt säen, wir sähn statt sähen
sinngemäss: anzugehn statt anzugehen
anzusän statt anzusäen
nicht: die Gehnden; des Gehns
; die
Anzuschaunden
Beispielmodul II 5.1.h:
ich wander / wandre statt wandere; schüttel!,
schüttle!; er sagt, es niesle / niesel statt niesele;
nicht: wandr; schüttl! niesl, nieslest, nieslet,
nieslen, wundr, wundret, wundren
Beispielmodul II 5.1.f:
du bögest du bögst, du lüdest du lüdst,
ihr höbet ihr höbt, ihr kämet ihr kämt
nicht ohne e: lüd[e]t, blies[e]st, stieß[e]st,
verdröss[e]st, trät[e]t, stritt[e]t, bärst[e]st
Unzulässig ist der Verzicht auf das Schluss-e
a. bei Verben, deren Stamm auf c oder
Konsonant plus m oder n endet, sofern
es dadurch zu einer im Deutschen
unüblichen Abfolge von Konsonanten
kommt.
b. bei Verben aus dem Englischen oder
Amerikanischen, wenn der Infinitiv bzw.
der abzuleitende Begriff in der
Herkunftssprache auf –e endet. Dies gilt
sinngemäß auch dann, wenn sich z. B.
die Ableitung in der Herkunftssprache
nicht von einem Verb, sondern von
einem auf –e endenden Überbegriff
ergibt, ferner bei mit einer deutschen Vorsilbe versehenen Zusammensetzungen.
c. bei den Modalverben dürfen, können, mögen, müssen, wollen und wissen. Hier sind die
Formen dürf, mög, müss, könn, woll und wiss unzulässig. Dies gilt auch für Komposita mit
diesen Verben.
d. bei Verben auf -jen, beim Verb knien
sowie bei Komposita mit -knien. Bei
diesen Verben muss das e in allen
Beugungsformen erhalten bleiben.
Zulässig hingegen ist die e-Tilgung
e. bei durch einen Konsonantenwechsel
eingedeutschten Verben.
f. im Konjunktiv II der starken Verben.
Hier darf bei den Personalendungen -et
und -est das e getilgt werden. Nicht
zulässig ist die Tilgung bei Formen,
bei denen so die Buchstabenfolgen dt,
ss, sss oder tt, ttt oder stst entstünden.
g. bei Verben mit der Endung auf -en. Das
e der Endung -en kann nach
stammauslautendem Vokal
(einschließlich Vokal + Dehnungs-h)
• beim Infinitiv,
• Partizip II und
• in der 1./3. Person Plural
ausfallen. Dies gilt sinngemäß auch für
das zu-Partizip (Gerundiv). Diese Regelung gilt jedoch nicht für das Partizip I sowie für die
Beugungsformen des substantivierten Infinitivs und des Gerundivs.
h. bei Verben, deren Stamm auf -el oder -
er endet. Hier sind Verkürzungen der 1.
Person Singular und im Imperativ
Singular sowie in der 3. Person Singular
Konjunktiv I erlaubt. Verkürzte Formen
dürfen nicht verlängert werden.










