Certifications 2

SDB-Nr.: 280431 V002.0
LOCTITE LB 8154 known as Loctite 8154
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Biologischer Grenzwert (BGW):
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition:
Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen:
Für gute Be- und Entlüftung sorgen.
Atemschutz:
Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.
Eine zugelassene Atemschutzmaske bzwAtemschutzgerät mit geeigneter Kartusche für organische Dämpfe sollte getragen
werden, wenn das Produkt in einer schlecht belüfteten Umgebung verwendet wird
Filtertyp: A (EN 14387)
Handschutz:
Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (EN 374).
Geeignete Materialen bei kurzfristigem Kontakt bzw. Spritzern (Empfohlen: Mindestens Schutzindex 2, entsprechend > 30
Minuten Permeationszeit nach EN 374):
Nitrilkautschuk (NBR; >= 0,4 mm Schichtdicke)
Geeignete Materialien auch bei längerem, direktem Kontakt (Empfohlen: Schutzindex 6, entsprechend > 480 Minuten
Permeationszeit nach EN 374):
Nitrilkautschuk (NBR; >= 0,4 mm Schichtdicke)
Die Angaben basieren auf Literaturangaben und Informationen von Handschuhherstellern oder sind durch Analogieschluß von
ähnlichen Stoffen abgeleitet. Es ist zu beachten, dass die Gebrauchsdauer eines Chemikalienschutzhandschuhs in der Praxis auf
Grund der vielen Einflußfaktoren (z.B. Temperatur) deutlich kürzer als die nach EN 374 ermittelte Permeationszeit sein kann.
Bei Abnutzungserscheinungen ist der Handschuh zu wechseln.
Augenschutz:
Gestellschutzbrille tragen.
Der Augenschutz sollte konform zur EN 166 sein.
Körperschutz:
Geeignete Schutzkleidung
Die Schutzkleidung sollte konform zur EN 14605 für Flüssigkeitsspritzer oder zur EN 13982 für Stäube sein.
Hinweise zu persönlicher Schutzausrüstung:
Die Informationen zur vorgeschlagenen persönlichen Schutzausrüstungen haben nur eine beratende Funktion. Eine vollständige
Risikoabschätzung sollte vor der Verwendung des Produktes durchgeführt werden, um einzuschätzen, ob sich die angezeigten
persönlichen Schutzausrüstungen für die örtlichen Gegebenheiten eignen. Die persönliche Schutzausrüstung sollte konform zu
den maßgeblichen EU-Standards sein.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen
Aerosol
schwarz
Geruch
charakteristisch
Geruchsschwelle
Keine Daten vorhanden / Nicht anwendbar
pH-Wert
Keine Daten vorhanden / Nicht anwendbar
Schmelzpunkt
Keine Daten vorhanden / Nicht anwendbar
Erstarrungstemperatur
Keine Daten vorhanden / Nicht anwendbar
Siedebeginn
35,5 °C (95.9 °F)
Flammpunkt
-97 °C (-142.6 °F)
Verdampfungsgeschwindigkeit
Keine Daten vorhanden / Nicht anwendbar
Entzündbarkeit
Keine Daten vorhanden / Nicht anwendbar
Explosionsgrenzen
untere
obere
1,40 %(V)
10,90 %(V)
Dampfdruck
2,1000000 mbar